Bauschadstoffe

sowie die nutzungs-/ störfallbedingte Kontamination von Bauteilen

In Gebäuden wurden früher Baumaterialien verbaut, die chemische Verbindungen (PCB, PAK) oder Fasern (Asbest, KMF) enthalten, die heute für Mensch und/oder Umwelt als Schad- oder gar Gefahrenstoffe gelten. Es gibt jedoch heute neue Baumaterialien, wie z.B. Nanotubes, über deren Gefahren kontrovers diskutiert wird. Nicht nur durch verbaute Materialien, auch über die Nutzung von Gebäuden können Gebäude mit Schadstoffen kontaminiert worden sein oder immer noch werden. Um im mit Asbest, PCB, PAK oder Holzschutzmittel (PCP, Lindan) kontaminierten Bereichen Arbeiten auszufühen, das gilt auch bei Gebäudechecks auf Schadstoffe (Asbest, PCB, PAK, Holzschutzmittel), ist eine angemessene persönliche Schutzausrüstung (PSA) unerlässlich

Bauschadstoffe

Bauschadstoffe sind Schadstoffe, welche bei einer Bearbeitung oder deren Entsorgung für Mensch und/oder Umwelt eine besondere Gefährdung darstellen und in Baustoffen oder Teilen von festinstallierter technischer Ausrüstung enthalten sind. Insbesondere sind die in der VVEA (Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen) aufgeführten Bauschadstoffe zu beachten.

Im Fokus der Gesetzgebung stehen Asbest, polychlorierte Biphenyle (PCB), Chlorparaffine, insbesondere kurzkettige CP (SCCP), polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), insbesondere Benzo(a)pyren (BaP), Schwermetalle, insbesondere Blei und Pentachlorphenol (PCP). Weitere Holzschutzmittel (HSM), wie Lindan oder Quat-Präparate (quartäre Ammoniumverbindungen) können bei staubfreisetzender Bearbeitung für die Arbeitssicherheit (grundsätzlich dürfen bei Arbeiten keine MAK-Werte überschritten werden), unter Nutzungsbedingungen auch für das Wohlbefinden der Raumnutzer von Bedeutung sein.

Nutzungsbedingte Schadstoffe

Nutzungsbedingte Schadstoffe sind Mensch und/oder Umweltbelastende Substanzen, mit denen Bauteile (oft auch die Raumluft) kontaminiert werden können. Mit einer solchen Kontamination ist vor allem im Lastwagen- und Autogewerbe, in mechanischen Werkstätten, Spenglereien, Schlossereien und Schmieden, der Auto- und Maschinenindustrie, in Akkumulatorenfabriken und Uhrenmanufakturen, in Lackierereien und Beschichtungsbetrieben, Chemiefabriken und Kunststoffproduktion, Druckereien, Papier-, Textil- und Lederindustrie zu rechnen.

Störfallbedingte Schadstoffe

Schadenereignisse führen oft zur Freisetzung von Schadstoffen, die auch Bauwerke kontaminieren können. Auch können bei solchen Ereignissen auch erst Schadstoffe entstehen, z.B. PAKs und Dioxine bei Bränden.

Havarien an Hydraulik-/ Treib-/ Brennstoff- Tanks / Leitungen

Unfälle die Hydraulikanlagen und Geräte, Anlagen, Leitungen und Umfüllstationen für Treib- und Brennstoff betreffen, können Böden und Bauwerke mit Schadstoffen belasten.

Verschleppung von Schadstoffen durch Hochwasserereignisse

Hochwasser fluten oft Abwässer, Tanks und Becken, bringen Gebinde mit problematischen Stoffen zu Bruch und verschleppen so Schadstoffe an andere Örtlichkeiten wo sie Bauwerke kontaminieren können. Nebst mit chemischnen Schadstoffen ist dabei mit biogenen Schadstoffen zu rechnen

Folgeprodukte aus Brandschäden

Brandereignisse führen, insbesondere bei sauerstoffarmer Verbrennung zu PAK, die vor allem als Russ und Pech Bau- und Anlageteile kontaminieren können. Beim Erhitzen

Rechtliche Aspekte

Verantwortung der Eigentümer / Bauherrschaft

Kausalhaftung

Das OR sieht in Art.58 "Haftung des Werkeigentümers" vor:

Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.

Verantwortung für die Bauabfälle

Die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) besagt in ihrem Art.16:

Bei Bauarbeiten muss die Bauherrschaft der für die Baubewilligung zuständigen Behörde im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung machen, wenn voraussichtlich mehr als 200 m3 Bauabfälle anfallen; oder Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen wie polychlorierte Biphenyle (PCB), polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Blei oder Asbest zu erwarten sind.

Verantwortung von Planern und Bauunternehmen

Ermittlungspflicht

Die "Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten" (Bauarbeitenverordnung, BauAV) legt in Art. 3 "Planung von Bauarbeiten" fest:

Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder polychlorierte Biphenyle (PCB) auftreten können, so muss der Arbeitgeber die Gefahren eingehend ermitteln und die damit verbundenen Risiken bewerten. Darauf abgestützt sind die erforderlichen Massnahmen zu planen. Wird ein besonders gesundheitsgefährdender Stoff im Verlauf der Bauarbeiten unerwartet vorgefunden, sind die betroffenen Arbeiten einzustellen und ist der Bauherr zu benachrichtigen.

Strafbarkeit einer Gefährdung

Das Strafgesetzbuch sieht in Art.229 "Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde" vor:

Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.

Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

MAK (maximale Arbeitsplatzkonzentration)

Nach Art. 50, Abs.3 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) kann die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Richtlinien über maximale Arbeitsplatz-Konzentrationen gesundheitsgefährdender Stoffe sowie über Grenzwerte für physikalische Einwirkungen erlassen.

In der Info-Box zu dieser Zeit sind die bei Bauarbeiten einzuhaltende MAK-Werte gelistet.