Bauschadstoffe

sowie die nutzungs-/ störfallbedingte Kontamination von Bauteilen

In Gebäuden wurden früher Baumaterialien verbaut, die chemische Verbindungen (PCB, PAK) oder Fasern (Asbest, KMF) enthalten, die heute für Mensch und/oder Umwelt als Schad- oder gar Gefahrenstoffe gelten. Nicht nur durch verbaute Materialien, auch über die Nutzung von Gebäuden können Gebäude mit Schadstoffen kontaminiert worden sein oder immer noch werden.

Um im mit Asbest, PCB, PAK oder Holzschutzmittel (PCP, Lindan) kontaminierten Bereichen Arbeiten auszuführen, das gilt auch bei Gebäudechecks auf Schadstoffe (Asbest, PCB, PAK, Holzschutzmittel), ist eine angemessene persönliche Schutzausrüstung (PSA) unerlässlich

Bauschadstoffe

Bauschadstoffe sind Schadstoffe, welche bei einer Bearbeitung oder deren Entsorgung für Mensch und/oder Umwelt eine besondere Gefährdung darstellen und in Baustoffen oder Teilen von festinstallierter technischer Ausrüstung enthalten sind. Insbesondere sind die in der VVEA (Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen) aufgeführten Bauschadstoffe zu beachten.

Im Fokus der Gesetzgebung stehen Asbest, polychlorierte Biphenyle (PCB), Chlorparaffine, insbesondere kurzkettige CP (SCCP), polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), insbesondere Benzo(a)pyren (BaP), Schwermetalle, insbesondere Blei, und Pentachlorphenol (PCP). Weitere Holzschutzmittel (HSM), wie Lindan oder Quat-Präparate (quartäre Ammoniumverbindungen), können bei staubfreisetzender Bearbeitung für die Arbeitssicherheit (grundsätzlich dürfen bei Arbeiten keine MAK-Werte überschritten werden), unter Nutzungsbedingungen auch für das Wohlbefinden der Raumnutzer von Bedeutung sein.

Neben diesen klassischen chemischen Schadstoffen kommen in Gebäuden auch radioaktive Materialien vor: Ionisationsrauchmelder, Blitzableiter mit radioaktiver Quelle, Schalter und Armaturen mit radioaktiver Leuchtfarbe sowie bestimmte Keramikfliesen und Schlackeschüttungen können im Rückbau als radioaktiver Abfall anfallen und sind im Entsorgungskonzept gesondert zu behandeln. Die natürliche Radonbelastung von Gebäuden ist auf der Seite Radioaktivität / Radon beschrieben.

Nutzungsbedingte Schadstoffe

Nutzungsbedingte Schadstoffe sind Mensch und/oder Umwelt belastende Substanzen, mit denen Bauteile (oft auch die Raumluft) kontaminiert werden können. Mit einer solchen Kontamination ist vor allem im Lastwagen- und Autogewerbe, in mechanischen Werkstätten, Spenglereien, Schlossereien und Schmieden, der Auto- und Maschinenindustrie, in Akkumulatorenfabriken und Uhrenmanufakturen, in Lackierereien und Beschichtungsbetrieben, Chemiefabriken und Kunststoffproduktion, Druckereien, Papier-, Textil- und Lederindustrie zu rechnen.

Störfallbedingte Schadstoffe

Schadenereignisse führen oft zur Freisetzung von Schadstoffen, die auch Bauwerke kontaminieren können. Auch können bei solchen Ereignissen erst Schadstoffe entstehen, z.B. PAK und Dioxine bei Bränden.

Havarien an Hydraulik-/ Treib-/ Brennstofftanks / -leitungen

Unfälle, die Hydraulikanlagen und Geräte, Anlagen, Leitungen und Umfüllstationen für Treib- und Brennstoff betreffen, können Böden und Bauwerke mit Schadstoffen belasten.

Verschleppung von Schadstoffen durch Hochwasserereignisse

Hochwasser fluten oft Abwässer, Tanks und Becken, bringen Gebinde mit problematischen Stoffen zu Bruch und verschleppen so Schadstoffe an andere Örtlichkeiten, wo sie Bauwerke kontaminieren können. Nebst chemischen Schadstoffen ist dabei mit biogenen Schadstoffen zu rechnen.

Folgeprodukte aus Brandschäden

Brandereignisse führen, insbesondere bei sauerstoffarmer Verbrennung, zu PAK, die vor allem als Russ und Pech Bau- und Anlageteile kontaminieren können. Beim Erhitzen chlorhaltiger Kunststoffe wie PVC entstehen zudem polychlorierte Dibenzodioxine und -furane (PCDD/F), die Oberflächen und Bauteilschichten hartnäckig kontaminieren. Aus Pigmenten, Korrosionsschutzanstrichen und elektrischen Bauteilen werden bei Bränden Schwermetalle mobilisiert und als Staub auf Bauwerksoberflächen abgeschieden.

Schadstoffe ausserhalb des heutigen Untersuchungsstandards

Die nachfolgend beschriebenen Stoffe werden in der Praxis bei Bauschadstoffuntersuchungen in der Schweiz häufig nicht oder kaum berücksichtigt – teils weil sie in der VVEA-Vollzugshilfe (Modul Bauabfälle, BAFU 2020) nicht als obligatorisch zu untersuchende Schadstoffe aufgeführt sind, teils weil die Regulierung erst im Aufbau ist. Bei Um- und Rückbauten sind sie dennoch relevant – wegen bestehender Entsorgungsvorschriften, sich abzeichnender Regulierung oder erhöhter Haftungsrisiken.

HBCD in Polystyrol-Dämmstoffen (EPS/XPS)

Das Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan (HBCD) wurde bis 2016 in expandierten (EPS) und extrudierten (XPS) Polystyrolplatten eingesetzt. Seit 2013 ist HBCD im Anhang A des Stockholmer Übereinkommens als persistenter organischer Schadstoff (POP) gelistet; der Einbau in der Schweiz ist seit 2016 verboten. HBCD gilt als persistent, bioakkumulierbar und toxisch (PbT) mit endokrinschädigender Wirkung.

Das BAFU verlangt keine Analyse auf HBCD, da brennbare Dämmmaterialien ohnehin via Kehrichtverwertungsanlage (KVA) thermisch entsorgt werden. Dennoch gilt: HBCD-verdächtige Dämmstoffe (Einbau bis 2016) dürfen nicht recycelt werden, sofern keine Analyse die HBCD-Freiheit belegt. Polludoc empfiehlt, im Bauschadstoffgutachten festzuhalten, dass vorhandene EPS/XPS-Platten mit Einbaujahr bis 2016 als HBCD-haltig zu betrachten sind.

Abfallrechtlich gelten EPS/XPS mit HBCD nicht als Sonderabfall; der LVA-Code lautet 17 06 04 [nk].

PFAS (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen)

Die Stoffgruppe der PFAS umfasst mehr als 10'000 Verbindungen. Einige werden in der Umwelt kaum abgebaut und sind als persistent, bioakkumulierbar und toxisch eingestuft. In der Bausubstanz treten PFAS sowohl aus verbauten Materialien (wasser- und fettabweisende Beschichtungen) als auch aus nutzungsbedingten Quellen auf. Besonders relevant sind Einträge durch PFAS-haltige Schaumlöschmittel aus Feuerlöschanlagen, Galvanikbetrieben oder Skiwachs-Depots.

Es besteht aktuell keine Untersuchungspflicht nach VVEA-Vollzugshilfe. Das BAFU hat im August 2025 vorläufige PFAS-Grenzwerte für Rückbaumaterialien (∑16 PFAS) kommuniziert, die von den Kantonen bereits angewendet werden können:

Grenzwert Konzentration
U-Wert 0.5 µg/kg
T-Wert 1.5 µg/kg
B-Wert 2.5 µg/kg
E-Wert 5.0 µg/kg

Die abfallrechtliche Klassierung und Entsorgung PFAS-haltiger Rückbaumaterialien ist noch nicht abschliessend geregelt. Polludoc erarbeitet im Auftrag des BAFU und des Cercle Déchets entsprechende Grundlagen und Empfehlungen. Bis zur Publikation des Stands der Technik empfiehlt es sich, die Entsorgungswege mit dem Abfallentsorger und der zuständigen kantonalen Behörde vorgängig abzusprechen.

Künstliche Mineralfasern (KMF)

KMF wie Glaswolle, Steinwolle und Keramikfasern sind in der Schweiz nicht Bestandteil einer regulären Bauschadstoffuntersuchung und müssen im Gebäudecheck weder beprobt noch als Verdachtsmomente aufgeführt werden. Polludoc führt sie unter «Weitere Bauabfälle».

Beim Rückbau ist dennoch auf folgende Punkte zu achten:

Gesundheitsschutz bei der Bearbeitung: Bei der Bearbeitung von Glas- und Steinwolle wird der MAK-Wert von 500'000 Fasern/m³ erfahrungsgemäss überschritten. Erforderlich sind FFP2-Maske, geschlossene Schutzbrille, Handschuhe, Einwegschutzanzug und staubarme Werkzeuge (gemäss Suva-Publikation 33097). Keramikfasern sind als krebserzeugend eingestuft und erfordern verschärfte Schutzmassnahmen.

Entsorgung: KMF-Dämmungen (Glas-/Steinwolle) werden mit LVA-Code 17 06 04 [nk] entsorgt oder rezykliert. Keramikfasern gelten als Sonderabfall (LVA-Code 17 06 03 S) und sind auf einer Deponie Typ E abzulagern.

Mögliche Asbestkontamination: Wenn KMF-Dämmungen in Kontakt mit schwachgebundenem Asbest oder mit asbesthaltigen Klebern, Mörteln oder Abstandhaltern stehen, ist eine Kontamination der KMF-Dämmung zu prüfen. In diesem Fall gilt die Bearbeitung und Entsorgung analog zu asbesthaltigem Material.

FCKW und FKW in Dämmmaterialien

Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), teilhalogenierte FCKW (HFCKW) und Fluorkohlenwasserstoffe (FKW/HFKW) wurden bis in die 1990er-Jahre – vereinzelt auch danach – als Treibmittel in geschäumten Dämmmaterialien eingesetzt. Ab ca. 2004 kann davon ausgegangen werden, dass entsprechende Dämmmaterialien keine (H)FCKW mehr enthalten. FCKW/FKW in Dämmstoffen sind in der VVEA-Vollzugshilfe Bauabfälle ausdrücklich aufgeführt und damit grundsätzlich im Entsorgungskonzept zu berücksichtigen – werden in der Praxis aber häufig übersehen.

Betroffen sind:

  • Sandwichplatten mit geschäumtem Polyurethan- (PUR) oder Phenolharzschaum-Kern (insbesondere an Fassaden und als room-in-room-Elemente)
  • Dämmungen von stationären Kühlanlagen und Dächern
  • Geschäumte Rohrleitungsdämmungen aus PUR

EPS (expandiertes Polystyrol) ist nicht FCKW/FKW-verdächtig und muss diesbezüglich nicht untersucht werden.

Diagnostik: Eine Analyse ist in der Regel nicht erforderlich; bei den genannten Materialien ist standardmässig von FCKW/FKW-Belastung auszugehen. Es wird empfohlen, potenzielle Vorkommen im Bericht zu sondieren und zu beschreiben. Zur Bestätigung stehen drei Verfahren zur Verfügung: Beilsteintest (qualitativ; weist keine HFKW nach), Röhrchen für Kurzzeitmessungen (qualitativ) und Laboranalytik (quantitativ).

Gesundheitsgefährdung: Für den Menschen sind FCKW/HFCKW in intakten Dämmstoffen ungefährlich. Beim Zerkleinern oder Pressen werden ozonschädigende und klimawirksame Gase unkontrolliert freigesetzt.

Entsorgung: FCKW/FKW-haltige Dämmmaterialien gelten als Sonderabfall (LVA-Code 17 06 03 S), können jedoch in der Regel trotzdem in einer KVA entsorgt werden, da FCKW/FKW durch die Verbrennungstemperaturen weitgehend zerstört werden und die Anlagen mit entsprechender Rauchgasreinigung ausgestattet sind. Die Materialien sind möglichst zerstörungsfrei rückzubauen und dürfen bis zur Entsorgung weder gepresst noch anderweitig mechanisch bearbeitet werden. Sandwichplatten als Materialverbund sind einem bewilligten Entsorgungsunternehmen zur Auftrennung zu übergeben; das freigesetzte FCKW/FKW ist zurückzuhalten.

Rechtliche Aspekte

Verantwortung der Eigentümer / Bauherrschaft

Kausalhaftung

Das OR sieht in Art. 58 «Haftung des Werkeigentümers» vor:

Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.

Verantwortung für die Bauabfälle

Da Abfälle bis zur Übernahme durch den Entsorgungsbetrieb im Eigentum des Grundeigentümers verbleiben, haftet dieser nach Art. 58 OR auch für Gefahren, die von schadstoffhaltigen Rückbaumaterialien ausgehen. Konkretisiert wird diese Eigentümerpflicht durch Art. 16 VVEA (Abfallverordnung):

Bei Bauarbeiten muss die Bauherrschaft der für die Baubewilligung zuständigen Behörde im Rahmen des Baubewilligungsgesuchs Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle und über die vorgesehene Entsorgung machen, wenn voraussichtlich mehr als 200 m3 Bauabfälle anfallen; oder Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen wie polychlorierte Biphenyle (PCB), polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Blei oder Asbest zu erwarten sind.

Verantwortung von Planern und Bauunternehmen

Ermittlungspflicht und Massnahmenplanung

Die «Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten» (Bauarbeitenverordnung, BauAV, in Kraft seit 1. Januar 2022) regelt in Art. 3 Abs. 2 (Planung) und Art. 32 (Besonders gesundheitsgefährdende Stoffe) Folgendes:

Besteht der Verdacht, dass besonders gesundheitsgefährdende Stoffe wie Asbest oder polychlorierte Biphenyle (PCB) auftreten können, muss der Arbeitgeber die Gefährdungen eingehend ermitteln und beurteilen. Darauf abgestützt sind die erforderlichen Massnahmen zu planen. Der Arbeitgeber muss die betroffenen Arbeitnehmenden über die Ergebnisse von Schadstoffgutachten informieren. Wird ein besonders gesundheitsgefährdender Stoff im Verlauf der Bauarbeiten unerwartet vorgefunden, sind die betroffenen Arbeiten einzustellen und ist die Bauherrschaft oder deren Vertretung zu benachrichtigen.

Seit der Totalrevision der BauAV 2022 gilt die Meldepflicht für Asbestsanierungsarbeiten unabhängig vom Umfang: Auch kleine Sanierungen sind mindestens zwei Wochen vor Arbeitsbeginn bei der Suva zu melden (Art. 82 ff. BauAV).

Strafbarkeit einer Gefährdung

Das Strafgesetzbuch sieht in Art. 229 «Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde» vor:

Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe bestraft.

Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

MAK (maximale Arbeitsplatzkonzentration)

Nach Art. 50 Abs. 3 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) kann die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Richtlinien über maximale Arbeitsplatzkonzentrationen gesundheitsgefährdender Stoffe sowie über Grenzwerte für physikalische Einwirkungen erlassen.

In der Infobox zu dieser Seite sind die bei Bauarbeiten einzuhaltenden MAK-Werte gelistet.