Mineralische Fasern + Stäube
Beurteilung von Asbest, Kunstmineralfasern und Quarzstaub
Alle lungengängigen, anorganischen Fasern und Stäube, nicht nur Asbest, stellen für Menschen ein gesundheitliches Risiko dar, wenn sie in signifikanter Menge eingeatmet werden. Solche Schadstoffe treten in vermehrtem Masse bei der mechanischen Bearbeitung von anorganischen, z.B. mineralischen, Produkten auf.
Asbest
Asbest (altgriechisch asbestos „unvergänglich“) ist ein Sammelbegriff für verschiedene natürlich vorkommende, faserige Silikate. Diese Fasern stammen aus den Mineralien Krokydolith (auch Blauasbest genannt), Amosit (Brauner Asbest), Anthophyllit und Aktinolith. Die weitaus grösste Anwendung fanden die weissen Fasern des Chrysotil, die zum grossen Teil als Armierungsfasern in Asbestzement, auch unter dem Markennamen Eternit bekannt, verwendet wurden.
Beliebt waren die Fasern vor allem, weil sie eine grosse Zugfestigkeit besitzen (stärker als Stahl), hitze- und säurebeständig sind, hervorragend dämmen, zu Garnen versponnen und so verwebt werden können, und weil sie zudem sehr kostengünstig waren. Mit diesen Vorzügen konnte sich Asbest in der Elektrogeräteindustrie, in der Wärmedämmung, der Bauindustrie, der Reifenindustrie und für Textilien im Bereich des Brand- und Arbeitsschutzes sowie der Filtration, als auch bei der Herstellung von Brems- und Kupplungsbelägen, durchsetzen. Aufgrund der inzwischen eindeutig festgestellten Gesundheitsgefahren, die von Asbest ausgehen, ist der Einsatz heute in vielen Staaten verboten, unter anderem in der ganzen EU und der Schweiz.
Bis zum Verbot wurden bei sehr vielen Anwendungen im Baubereich und in der Gebäudetechnik Asbestprodukte verwendet. Somit stehen Gebäude, die vor 1990 erstellt wurden, unter Generalverdacht, Asbest zu enthalten. Ein Asbestverbot untersagte die Verwendung der meisten asbesthaltigen Erzeugnisse und Gegenstände ab 1. März 1990. Für bestimmte Anwendungen gab es Übergangsfristen bis zum 1. Januar 1995. Bereits 1975/1976 wurde die Anwendung von Spritzasbest eingestellt, ab den 80er-Jahren wurden in der Herstellung die ersten asbesthaltigen Produkte durch asbestfreie Produkte abgelöst und die ersten Gebäude mit Spritzasbest bereits saniert. Auch nach dem Produktionsende durften bis Inkrafttreten des Verbotes legal Lagerbestände asbesthaltiger Produkte verbaut werden. Es ist gar davon auszugehen, dass auch nach dem Verbot vereinzelt illegal, oft unwissend, asbesthaltige Produkte aus alten Beständen verbaut wurden.
Beurteilung der Gefährdung durch Asbest
Gefährdung in Räumen mit asbesthaltigen Materialien
Bei asbesthaltigen Baumaterialien, die weder beschädigt sind, noch mechanisch bearbeitet werden, besteht in der Regel, insbesondere bei Anwendungen mit fest gebundenem Asbest (AFG), keine Gefahr einer signifikanten Raumluftkontamination durch lungengängige Asbestfasern. In diesem Falle besteht unter normalen Nutzungsbedingungen keine Gefährdung für die Nutzer dieser Räume. Es besteht heute trotz Verbot keine allgemeine Pflicht, asbesthaltige Materialien zu entfernen, solange keine hohe Dringlichkeit besteht. Sie müssen nur entfernt werden, wenn in Innenräumen eine unmittelbare gesundheitsrelevante Belastung der Raumbenutzer durch Asbestfasern besteht.
Gefährdung bei Arbeiten an Bauteilen, die Asbest enthalten
Vor einer baulichen Tätigkeit muss in Gebäuden, die in Verdacht stehen, Asbest zu enthalten, nach diesem ermittelt werden. Asbesthaltige Materialien sind gemäss bewilligtem Sanierungs- und Entsorgungskonzept fachgerecht zu entfernen und zu entsorgen.
Grundsätzlich gelten für die Arbeiten an Bau- und Anlageteilen, die Asbest enthalten, zur Gewährleistung der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitssicherheit, die EKAS 6503 (aktuell ist die Version 2008 zu beachten). Von dieser EKAS darf abgewichen werden, wenn man nachweisen kann, dass anderweitig sicher gewährleistet ist, dass die mit dieser Arbeit beauftragten Mitarbeiter keiner Exposition über 10‘000 LAF/m3 ausgesetzt werden und andere Personen zu keiner Zeit über 1‘000 LAF/m3 exponiert sind. Die Suva hat für viele Anwendungsfälle Publikationen ausgearbeitet, die validierte Methoden aufzeigen, wie die geforderte Sicherheit gewährleistet werden kann.
Wenn Räume mit freigesetzten Asbestfasern kontaminiert wurden oder durch die Bauarbeiten kontaminiert werden, sind diese Räume mit adäquaten Methoden zu reinigen, nass oder mit einem für Asbestfasern zulässigen Staubsauger. Vor der Dekontamination dürfen keinesfalls andere Staubsauger in diesem Raum verwendet werden. Dabei ist eine adäquate persönliche Schutzausrüstung zu verwenden (Einwegschutzanzug, Atemmasken FFP3, Handschuhe, Einwegüberschuhe, abwaschbare Sicherheitsschuhe oder Einwegüberziehschuhe).
Für die Entsorgung von asbesthaltigen Abfällen sind die "Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA)" und die "Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA)" und allfällige kantonale Vorschriften zu beachten.
Produkte aus Faserzemt
Proukte aus asbesthaltigem Faserzement (Asbestzemt), auch unter dem Markenname Eternit® bekannt, ist ein Verbundmaterial aus Zement und einem hohen Anteil Asbestfasern und stellen eine breite Palette von Asbestanwendungen dar. Diese relativ harten und schweren Produkte mit einem sehr geringen Faserfreisetzungspotenzial dürfen nicht mit leichten und relativ weichen asbesthaltigen Platten, die ein relativ hohes Faserfreisetzungspotenzial aufweisen, verwechselt werden.
Platten und Schindeln aus Asbestzement im Freien
Klein- und grossformatige Platten, Wellplatten oder Schieferplatten aus Asbestzement (mit fest gebundenen Asbestfasern), sind in vielen Gebäuden im Bestand als Fassade, z.T. auch hinter einer Fassadenverkleidung als Brandschutz, Brandschutzplatte über Küchenabluftdurchlässen, als Brüstung, als Dacheindeckung und als Unterdach (je nach Baukonstruktion ist das Unterdach eher dem Aussenraum oder eher dem Innenraum zuzuordnen) anzutreffen.
Normale Nutzungsbedingungen:
Bei normaler Verwitterung der Platten oder des Schiefers kann mit keiner oder nur geringen Asbestfaserfreisetzung gerechnet werden. Wenn diese Produkte nicht gereinigt oder bearbeitet werden, besteht keine Gefährdung für Mensch und Umwelt!
Reinigungsarbeiten:
Beim Reinigen von Asbestfaserzementplatten und -Schiefer können Asbestfasern freigesetzt werden. Diese Arbeiten können sicher ausgeführt werden, wenn die diesbezüglichen Regeln des Suva-Factsheets „Reinigen von asbesthaltigen Faserzementplatten an der Gebäudehülle“ beachtet werden.
Das Verwenden eines Hochdruckreinigers und das Aufwirbeln von abgeriebenen losen Asbestfasern in Rinnen bei trockenem Zustand ist zu unterlassen!
Reparaturarbeiten geringen Umfangs:
Bezüglich dem Umgang mit diesen Arbeiten instruierte Arbeitskräfte dürfen asbesthaltige Platten und Schiefer durch asbestfreie ersetzen, sofern dies nach nachweislich sicheren Methoden durchgeführt wird, wie sie z.B. in der Suva-Publikation „Asbesthaltige Materialien an der Gebäudehülle – und was Sie darüber wissen müssen!“, beschrieben sind.
Asbesthaltige Platten und Schiefer dürfen in keinem Fall wiederverwendet werden!
Demontieren und Rückbauen:
Sofern auf eine mechanische Bearbeitung (sägen, bohren, schleifen, flexen, brechen) verzichtet wird und ausreichende Sicherheitsmassnahmen getroffen werden, dürfen einschlägig instruierte Arbeiter diese Arbeiten ausführen. Adäquate Sicherheitsregeln sind in der Suva-Publikation „Asbesthaltige Materialien an der Gebäudehülle – und was Sie darüber wissen müssen!“ beschrieben.
Mechanische Bearbeitung:
Bei einer mechanische Bearbeitung, wie sägen, bohren, schleifen, flexen oder brechen, ist mit der Freisetzung erheblicher Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern zu rechnen. Deshalb sind sie möglichst zu unterlassen. Falls solche Arbeiten unumgänglich sind, dürfen diese nur von Suva-anerkannten Asbestsanierungsunternehmen ausgeführt werden.
Rückbau mit dem Bagger:
Die Suva beschreibt in ihrer Publikation 88288 einen mechanischen Rückbau von Faserzement mit einem Hydraulikbagger für Objekte, die vollständig zurückgebaut werden sollen. Dieses Vorgehen benötigt jedoch die Zustimmung der kantonalen, respektive kommunalen Behörden, insbesondere bezüglich der Trennung und der Entsorgung der Bauabfälle.
Umgang mit asbesthaltigem Abfall auf der Baustelle:
Asbesthaltige Produkte dürfen weder geworfen noch über Rutschen oder Schuttrohre nach unten transportiert werden – Sie sind direkt nach der Demontage auf dem Dach oder Gerüst in Big Bags, Kleinmengen in kleinere „starke“ Kunststoffsäcke, abzufüllen. Der Abfall ist danach bis zum Abtransport auf der Baustelle sicher zwischenzulagern (so dass eine Beschädigung der Säcke ausgeschlossen werden kann).
Im Gebäude verbaute Rohre, Kanäle und Platten aus Asbestzement
Rohre, Rohrbögen oder Abzweiger aus Asbestzement (von der Fa. Eternit gibt es keine asbestfreien Druckrohre aus Faserzement) wurden als Abläufe, Leitungsrohre und Luftdurchlässe (spontane Belüftung von Räumen oder kleinen Abluftanlagen) verbaut.
U-förmige Kanäle, z.T. mit Deckel, sind als Kabeltrasses anzutreffen. Kritisch zu betrachten sind Aussen- (AUL) und Zuluft (ZUL) führende Kanäle aus Asbestzement von Lüftungsanlagen, selbst wenn diese einen intakten Eindruck hinterlassen. Asbestfasern in der Zuluft von Lüftungsanlagen sind selbst in kaum nachweisbarer Menge aus hygienischer Sicht nicht akzeptabel. Zudem sollten Zuluftanlagen gereinigt werden können, was bei asbesthaltigen Materialien wegen der dabei zu erwartenden Faserfreisetzung nicht zulässig ist.
Asbestzementplatten sind in vielen Gebäuden im Bestand als Brandschutzplatten, unter und hinter Öfen, z.T. auch hinter einer Verkleidung (z.B. gegen ein Kamin oder Ofen hin), als Brüstung und als Unterdach (je nach Baukonstruktion ist das Unterdach eher dem Aussenraum oder eher dem Innenraum zuzuordnen) anzutreffen.
Normale Nutzungsbedingungen:
Ist die Oberfläche dieser asbesthaltigen Produkte unbeschädigt und keiner grösseren Beanspruchung (Abrieb) oder Luftströmung (Lüftungsanlagen) ausgesetzt, kann mit keiner oder nur geringen Asbestfaserfreisetzung gerechnet werden. Ohne Bearbeitung oder Reinigung dieser Produkte besteht in diesem Falle keine Gefährdung für Mensch und Umwelt!
Bei beschädigten Elementen aus Faserzement in häufig genutzten Innenräumen kann eine geringe bis mittlere Gefährdung der Gesundheit nicht ausgeschlossen werden. In solchen Fällen können Sofortmassnahmen notwendig sein (Reinigung mit Staubsauger mit H-Filter). Gering bis moderat beschädigte Materialien können temporär mit Klebeband verschlossen oder mit einem Lack versiegelt und innert einer angemessenen Frist entfernt werden. Bei stark beschädigten Bauteilen ist eine Sanierung umgehend anzugehen.
Reinigungsarbeiten:
Im Gegensatz zu Reinigungsarbeiten von Asbestzementprodukten im Freien gibt es keine Empfehlungen der Suva für die Reinigung von Asbestzementprodukten innerhalb von Gebäuden. Bei der Reinigung solcher Gegenstände durch feuchtes Wischen mit einem Schwamm oder Lappen (kein Scheuern) ist nicht mit keiner, bzw. einer nicht relevanten Faserfreisetzung zu rechnen.
Anstreichen und Spritzen von Farbe:
Das neue oder erneute Anstreichen von Farben und Lacken an diesen Produkten ist mit keiner oder mit einer nicht relevanten Asbestfaserfreisetzung verbunden. Farben und Lacke binden gar freie Asbestfasern. Die Applikation mit einer Spritzpistole ist jedoch nicht zulässig.
Durch den Anstrich darf die Erkennbarkeit, dass es sich um ein asbesthaltiges Bauteil handelt, nicht verschlechtert werden. Das Asbestprodukt ist dementsprechend zu kennzeichnen.
Zerstörungsfreies Demontieren, Trennen durch kontrolliertes Brechen:
Die zerstörungsfreie Demontage, ohne mechanische Bearbeitung (sägen, bohren, schleifen, flexen) von Asbestzementprodukten, sowie ein zerstörungsfreies Trennen oder Trennen durch kontrolliertes Brechen einzelner Rohr- und Kanalelemente (keine Platten, keine grösseren Stückzahlen) darf bei ausreichenden Sicherheitsmassnahmen durch einschlägig instruierte Arbeiter ausgeführt werden. Adäquate Sicherheitsregeln sind in der Suva-Publikation 84060 „Was Sie im Hoch- und Tiefbau über Asbest wissen müssen!“ beschrieben. Gängige Praxis ist, das Rohr an der Stelle, an der dieses getrennt werden soll, mit einem nassen Lappen zu umwickeln (dieser soll freigesetzter Staub und feine Splitter binden) und dann durch Schäge mit einem Fäustel zu brechen.
Mechanische Bearbeitung:
Bei einer mechanische Bearbeitungen, wie sägen, bohren, schleifen, flexen oder brechen, ist mit der Freisetzung erheblicher Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern zu rechnen. Deshalb sind solche Arbeiten möglichst zu unterlassen. Falls diese aber unumgänglich sind, dürfen sie nur von Suva-anerkannten Asbestsanierungsunternehmen ausgeführt werden.
Rückbau mit dem Bagger
Die Suva beschreibt in ihrer Publikation 88288 einen mechanischen Rückbau von Faserzement mit einem Hydraulikbagger für Objekte, die vollständig zurückgebaut werden sollen. Dieses Vorgehen benötigt jedoch die Zustimmung der kantonalen, respektive kommunalen Behörden, insbesondere bezüglich der Trennung und der Entsorgung der Bauabfälle.
Umgang mit asbesthaltigem Abfall auf der Baustelle:
Asbesthaltige Produkte dürfen weder geworfen, noch über Rutschen oder Schuttrohre nach unten transportiert werden – Sie sind direkt nach der Demontage in Big Bags, Kleinmengen in kleinere „starke“ Kunststoffsäcke abzufüllen. Der Abfall ist danach bis zum Abtransport auf der Baustelle sicher zwischenzulagern (so dass eine Beschädigung der Säcke ausgeschlossen werden kann).
Transport und Entsorgung von Produkten aus Asbestzement
Verpackung und Transport
Verpackung:
Die Verpackung muss reissfest und vorzugweise transparent sein sowie mit dem Gefahrensymbol für Asbest gekennzeichnet sein. Als Verpackung eignen sich transparente PE-Beutel, Containersäcke (Typ Linerbenne) oder Big-Bags. Bei einer nicht transparenter Verpackung (beispielsweise Big-Bag), kann der Deponiebetreiber auf Kosten des Abgebers eine Kontrolle der Lieferung anordnen.
Transport:
Für den Transport von Sonderabfällen (ein „S“ im Abfallcode) ist ein Begleitschein gemäss der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) erforderlich. Im Begleitschein müssen unter „Bemerkungen“ die Baustellenadresse sowie sämtliche Angaben zur zweifelsfreien Identifikation der Baustelle vermerkt werden, z.B. die Baustellen-Bewilligungsnummer, ausser die Baustelle verfügt bereits über eine VeVA-Betriebsnummer (vgl. www.veva-online.ch).
Entsorgung
In welcher Deponie und wiedie asbesthaltigen Abfälle entsorgt werden können, muss bei den kantonalen Umweltbehörden sowie mit der entsprechenden Deponie vor Beginn der Arbeiten im Rahmen des Entsorgungskonzeptes abgeklärt werden.
Der Abfallabgeber hat vor dem Abfalltransports dem Deponiebetreiber die Lieferung anzukünden. Er hat, spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung, über die gelieferten Abfälle eine Konformitätserklärung abzugeben.
Asbest festgebunden (AFG) - Abfallcode 17 06 98:
Abfälle, die ausschliesslich Asbestprodukte mit einem geringen Faserfreisetzungspotenzial (Asbest festgebundenen) enthalten, wie ganze Stücke oder grössere Scherben), gelten nicht als Sonderabfall und können gemäss der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) auf einer Deponie Typ B abgelagert werden.
Due Abfälle sind mit dem Abfallcode Abfallcode 17 06 98 "Asbesthaltige Bauabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 06 05 fallen" zu deklarieren.
Asbest schwachgebunden (ASG) - Abfallcode 17 06 05 S:
Abfälle, die Asbestprodukte mit einem hohen Faserfreisetzungspotenzial (Asbest schwachgebundener) enthalten, wie Staub und Splitter gilt als Sonderabfall und ist nach Weisungen der Kantone zu entsorgt. Nach der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA) kann dieser in einer Deponie Typ E, sofern der organische Materialanteil 5 % nicht übersteigt.
Abfälle mt einem höheren organische Materialanteil, die mit Asbestfasern kontaminiert sind, wie persönliche Schutzausrüstung, Materialien des Zonenbaus, Filter und Lappen, die zum Brechen von Rohren aus Asbestzement verwendet wurden, sind in einer gegeigneten Verbrennungsanlage (KVA, SMVA) mit entsprechender Deklaration zu entsorgen. Gewisse Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) nehmen auf Grund fehlender Einrichtung oder Weisung des Kantons (insb. Romandie) jedoch keine asbesthaltigen Abfälle an.
Die Abfälle sind mit dem Abfallcode 17 06 05 S "Bauabfälle mit freien oder sich freisetzenden Asbestfasern" zu deklarieren.
Fenster- und Anschlagkitt mit asbesthaltigem Leinölkitt
Leinölkitt, mit dem früher oft Fenster verglast wurden, enthält oft in geringen Mengen Asbestfasern, die bei der Bearbeitung der Fenster, insbesondere beim Ausglasen, freigesetzt werden können. Auch ist asbesthaltiger Leinölkitt als Ausgleichsschicht zwischen Fensterrahmen und Wandanschlag zu finden.
Normale Nutzungsbedingungen:
Bei normaler Verwitterung der Fenster kann mit keiner oder nur geringer Asbestfaserfreisetzung gerechnet werden. Ohne Reinigung oder Bearbeiten diese Produkte besteht keine Gefährdung für Mensch und Umwelt!
Fenster Aushängen:
Beim Aushängen der Fensterflügel ist mit keiner relevanten Asbestfaserfreisetzung zu rechnen. Jedoch sind die Fenster nicht in Räumen zu lagern (auch nicht kurzzeitig), in den sich Menschen länger aufhalten.
Reinigungsarbeiten:
Es ist möglichst auf eine Reinigung des Fensterkitts zu verzichten, weil sich dabei Bruchstücke des Kitts lösen können. Unzulässig ist ein Scheuern. Bei der Fensterreinigung darf mit einem Schwamm oder Lappen aber über unbeschädigten Kitt feucht gewischt werden. Beim trockenreiben der Gläser ist darauf zu achten, dass nicht über die Kittfugen gerieben wird.
Neuer Farbanstriche, Kitt ausbessern:
Die Erneuerung von Farbanstrichen über Kitte ist mit keiner oder mit einer nicht relevanten Asbestfaserfreisetzung verbunden, solange keine losen Kittbruchstücke vorhanden sind. Der Kitt darf nicht angeschliffen werden. Es darf auch nicht daran gekratzt werden (auch kein Abkratzen der Farbe auf dem Glas entlang des Kitts ist zu unterbinden). Farben und Lacke binden gar freie Asbestfasern. Die Applikation der Farbe mit einer Spritzpistole und das Anschleifen des Kitts ist nicht zulässig.
Das Ausbessern von Lücken im Kitt oder das Überstreichen sichtbarer Ausbesserungen ist zu unterlassen, weil dadurch später ein asbesthaltiger Fensterflügel unter Umständen nicht mehr erkannt wird.
Ausglasen / neu verglasen von Holzfenstern mit asbesthaltigem Kit:
Das manuelle Entfernen von Fensterkitt, der eine dreieckige Verbindung zwischen Holzrahmen und Fensterscheibe bildet, mit Stechbeitel oder Spachtel, mit oder ohne Unterstützung einer Erwärmung (Infrarotlampe, Industrieföhn, andere Wärmequelle), darf bei ausreichenden Sicherheitsmassnahmen durch instruierte Schreiner, Glaser oder Fachleute verwandter Berufe mit nachweislich sicheren Methoden ausgeführt werden, wenn Glasscheiben einzelner älterer Fenster zu ersetzen sind. Adäquate Sicherheitsregeln sind in der Suva-Publikation 33040 „Asbesthaltiger Fensterkitt 2: Entfernen mit Stechbeitel oder Spachtel im Freien“ und dem Factsheet 33041 „Asbesthaltiger Fensterkitt 3: Entfernen mit wärmebasierten Verfahren“ beschrieben.
Eine maschinelle Bearbeitung des Fensterkitts wie mit Fräsen, Schleifmaschinen, Sägen oder oszillierenden Messern ist dabei nicht zulässig!
Maschinelle Bearbeitung:
Bei einer maschinellen Bearbeitung des Fensterkitts, wie mit Fräsen, Schleifmaschinen, Sägen oder oszillierenden Messern, ist mit der Freisetzung erheblicher Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern zu rechnen. Deshalb sind solche Bearbeitungen möglichst zu unterlassen. Falls solche Arbeiten unumgänglich sind, dürfen diese nur von Suva-anerkannten Asbestsanierungsunternehmen ausgeführt werden.
Rückbau ganzer Fensterflügel und verglaster Türen:
Im Rückbau sind Fensterflügel, deren Kitt Asbest enthält, auszuhängen und danach im Freien nach einer sicheren Methode von instruierten Bauarbeitern durch Zerschlagen der Scheibe auszuglasen. Eine solche Methode ist im Factsheet der Suva 33043 „Asbesthaltiger Fensterkitt 5: Ausglasen von Fenstern bei Rückbauarbeiten im Freien“ beschrieben.
In einigen KVAs ist es möglich, nach Voranmeldung Fenster mit Holzrahmen und asbesthaltigem Fensterkitt ohne Ausglasung der Verbrennung zuzuführen.
Entfernen von Anschlagkitt:
Beim Entfernen von asbesthaltigem Anschlagkitt mit Handwerkzeugen wie Spachtel oder Stechbeitel ist mit einer erhöhten Freisetzung von Asbestfasern zu rechnen. Instruierte Baufachleute können die Arbeiten ausführen, wenn sie dazu sichere Methoden einhalten. Ein sicheres Verfahren ist im Factsheet der Suva 33044 „Asbesthaltiger Fensterkitt 6: Entfernen von Anschlagkitt von Fensterrahmen und Mauerwerk“ beschrieben.
Festverglaste Fassaden / Dächer, die asbesthaltigen Kitt enthalten
Für Arbeiten an fixverglasten Fassaden (wenn die Verglasung nicht mit ihrem Rahmen ausgehängt oder demontiert werden kann), wie sie typisch in Treibhäuser anzutreffen sind, gibt es keine Standardmethoden. Für die Gefährdung bei einer normalen Nutzung sowie bei Reinigungs- und Reparaturarbeiten gilt dasselbe wie bei Fenstern. Auch der Transport und die Entsorgung erfolgt wie bei Fenstern.
Aushängbare Fenster und demontierbare verglaste Klappen in fixverglasten Fassaden und Dächern sind wie Fenster zurückzubauen (Ausglasen in Mulde).
Rückbau festverglaster Fassaden und Dächer:
Für den Rückbau ist eine Fachplanung erforderlich. Wahrscheinlich kommt man zur Validierung der geeignetsten Methode nicht um Versuche am Objekt herum.
Vor dem Rückbau der verglasten Fassaden und Dächer ist das gesamte Gebäude komplett auszuräumen. Auch alle Installationen sind zu demontieren (Elektro, Heizung, Wasser und sonstige Einbauten).
Es ist im Einzelfall zu prüfen (abhängig von der gewählten Methode), ob der Rückbau unter fachkundiger Begleitung durch das Abbruchunternehmen möglich ist oder ob eine anerkannte Asbestsanierungsfirma den Rückbau auszuführen hat.
Transport und Entsorgung:
Bruchstücke von Kitt und Glas sind in doppelte, reissfeste Kunststoffsäcke mit Kennzeichnung "Asbest" abzufüllen, danach in geschlossenen Mulden zwischenzulagern und zu transportieren.
Verpackung:
Die Verpackung muss reissfest und vorzugweise transparent sein sowie mit dem Gefahrensymbol für Asbest gekennzeichnet sein. Als Verpackung eignen sich transparente PE-Beutel, Containersäcke (Typ Linerbenne) oder Big-Bags. Bei einer nicht transparenter Verpackung (beispielsweise Big-Bag), kann der Deponiebetreiber auf Kosten des Abgebers eine Kontrolle der Lieferung anordnen.
Transport:
Für den Transport von Sonderabfällen (ein „S“ im Abfallcode) ist ein Begleitschein gemäss der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) erforderlich. Im Begleitschein müssen unter „Bemerkungen“ die Baustellenadresse sowie sämtliche Angaben zur zweifelsfreien Identifikation der Baustelle vermerkt werden, z.B. die Baustellen-Bewilligungsnummer, ausser die Baustelle verfügt bereits über eine VeVA-Betriebsnummer (vgl. www.veva-online.ch).
Entsorgung:
Schwachgebundener Asbest (Staub und Splitter von Kitt) gilt als Sonderabfall und wird nach Weisungen der Kantone entsorgt (nach der VVEA in einer Deponie Typ E, sofern der organische Materialanteil 5 % nicht übersteigt).
Holzrahmen mit Resten von asbesthaltigem Kitt sind direkt einer KVA zuzuführen. Ob und wie (entglast oder nicht entglast) und in welcher KVA Holzrahmen mit asbesthaltigem Kitt entsorgt werden können, muss bei den kantonalen Umweltbehörden sowie mit der entsprechenden KVA vor Beginn der Arbeiten abgeklärt werden.
Rahmen aus Metall werden einem Schmelzofen zugeführt. Ob das Stahlwerk mit Asbest kontaminierte Metalle entgegennimmt oder die Metalle zuerst durch einen Fachbetrieb entkontaminiert werden müssen, ist vor Beginn der Arbeiten abzuklären.
Boden- und Wandbeläge: Kunststoffbeläge ohne kartonartigem Rücken
Aus den 50 bis 70er Jahren sind einlagige quadratische Floor-Flex-Platten anzutreffen (oft wie ein Schachbrett verlegt), sowie in der Regel zweilagige PVC- Bodenbeläge, die festgebundene Asbestfasern enthalten. Diese Beläge wurden mit bituminösen Klebern (sehr dunkle Farbe) oder mit nichtbituminösen (gelblich bis braun) mit der Unterlage (Holz oder Unterlagsböden, Putze oder Gipse) verklebt. Beide Kleber können selber auch Asbestfasern enthalten. Sehen sie dazu die Suva-Publikation 33050.
Boden- und Wandbeläge: Cushion-Vinyl Beläge (CV)
"Mehrlagige Boden- und Wandbeläge aus Cushion-Vinyl (auch unter dem Markennamen Novillon bekannt) enthalten einen Teppichrücken aus schwach gebundenem Asbest. Diese Beläge wurden mit bituminösen Klebern (sehr dunkle Farbe) oder mit nichtbituminösen (gelblich bis braun) mit der Unterlage (Holz oder Unterlagsboden, Putz oder Gips) verklebt. Beide Kleber können auch selber Asbestfasern enthalten.
Normale Nutzung und Reinigung – Belag unbeschädigt:
Bei normaler Nutzung und Reinigung des Belages besteht keine Gefährdung für Mensch und Umwelt!
Normale Nutzung und Reinigung – Belag beschädigt:
Bei einem beschädigten Belag ist mit einer moderaten bis hohen Faserfreisetzung auszugehen, je nach Ausmass der Beschädigung und Beanspruchung des Belages. Beschädigte Stellen des Belages sind mit einem breiten Klebeband unverzüglich zu verschliessen.
Durch den Belag bohren:
Einschlägig instruierte Arbeitskräfte dürfen asbesthaltige Boden- und Wandbeläge durchbohren, sofern dies nach einer nachweislich sicheren Methode durchgeführt wird. Ein sicheres Vorgehen ist in der Suva-Publikation 84053 „Was Sie als Fachkraft für Gebäudetechnik über Asbest wissen müssen!“ beschrieben.
Entfernen von Belegen und Kleber:
Bei der Entfernung solcher Belege und deren Kleber ist mit der Freisetzung erheblicher Mengen gesundheitsgefährdender Asbestfasern zu rechnen. Solche Arbeiten dürfen nur von Suva-anerkannten Asbestsanierungsunternehmen ausgeführt werden.
Wenn die bearbeitet Fläche 5 m² und mehr beträgt, müssen diese Arbeiten der Suva gemeldet werden.
Transport und Entsorgung:
Abfälle aus dem Rückbau sind in doppelte, reissfeste Kunststoffsäcke mit Kennzeichnung "Asbest" abzufüllen und danach in geschlossenen Mulden zwischenzulagern und zu transportieren.
Abfälle mit schwachgebundenem Asbest (ASG) gelten als Sonderabfälle und werden nach Weisungen der Kantone entsorgt (nach der VVEA in einer Deponie Typ E, sofern der organische Materialanteil 5 % nicht übersteigt).
Keramische Plattenbeläge mit asbesthaltigem Fliesenkleber und/oder asbesthaltiger Fugenmasse
Fliesenkleber wurden zur besseren Verarbeitbarkeit oft mit Asbestfasern versetzt, z.T. bereits bei der Produktion des Klebers, z.T. auch erst beim Anrühren des Klebers auf der Baustelle. Auch die Fugenmasse kann bei Plattenbelägen Asbestfasern enthalten.
Normale Nutzungsbedingungen und Reinigung der Plattenbelägen:
Unter normalen Nutzungsbedingungen sowie bei Reinigung der Plattenbeläge ohne Hochdruckreiniger ist mit keiner oder keiner nennenswerten Faserfreisetzung zu rechnen. Somit besteht in diesem Fall keine Gefährdung für Mensch und Umwelt. Das Reinigen dieser Beläge mit einem Hochdruckreiniger ist zu unterlassen.
Bohren durch Platten, Reparatur einzelner Platten:
Bei Plattenbelägen mit asbesthaltigem Kleber muss mit einer Freisetzung von Asbestfasern gerechnet werden, wenn sie angebohrt oder freigespitzt werden. Instruierte Bauhandwerker dürfen diese Bohrarbeiten ausführen sowie einzelne Platten für Reparaturarbeiten freispitzen, wenn ausreichende Sicherheitsmassnahmen umgesetzt werden. Adäquate Sicherheitsregeln sind in der Suva-Publikation 84053 „Was Sie als Fachkraft für Gebäudetechnik über Asbest wissen müssen“ auf den Seiten 16/17 beschrieben.
Entfernen von Plattenbelägen:
Beim Entfernen von keramischen Plattenbelägen mit asbesthaltigem Kleber muss mit einer grossen Freisetzung von Asbestfasern gerechnet werden. Diese Arbeiten sind anerkannten Asbestsanierungsbetrieben vorbehalten.
Beim Rückbau einer Fläche von bis zu 5 m² darf der Sanierungsbetrieb ein vereinfachtes Verfahren gemäss Suva-Factsheet 33077 anwenden, wenn die Platten in einem Arbeitsgang entfernt werden. Der Rückbau einer Fläche über 5 m² muss gemäss EKAS-Richtlinie 6503 ausgeführt und bei der Suva angemeldet werden. Der Sanierungserfolg ist vor dem Zonenrückbau durch den Fachbauleiter oder alternativ durch eine unabhängige Fachperson zu prüfen. Bei Arbeiten nach der EKAS-Richtlinie 6503 ist nach der Sanierung zur Freigabe der Sanierungszone, bei Arbeiten nach dem erleichterten Verfahren nur bedingt, eine Freimessung (Raumluftmessung nach VDI) durch eine unabhängige Fachperson erforderlich.
Transport und Entsorgung:
Abfälle aus dem Rückbau sind in doppelte, reissfeste Kunststoffsäcke mit Kennzeichnung "Asbest" abzufüllen und danach in geschlossenen Mulden zwischenzulagern und zu transportieren.
Abfall mit festbundenem Asbest (AFG), das sind Platten und Scherben, wird nach Weisungen der Kantone entsorgt (nach der VVEA in einer Deponie Typ B). Abfall mit schwachgebundenem Asbest (ASG), dazu zählen alle kleinen Bruchstücke und Staub, gilt als Sonderabfall und wird nach Weisungen der Kantone entsorgt (nach der VVEA in einer Deponie Typ E).
Asbest in/unter Elektroapparaten und Schaltgerätekombinationen
Die nachfolgenden Beurteilungen gelten für folgende Teile einer Elektroinstallation:
- Schaltgerätekombinationen (SGK), bei denen Zähler, Schützen, FI-Schalter, Leitungsschutzschalter (LS) sowie Schütze und Sicherungselemente auf einer Asbestfaserplatte aufgebaut sind. Einige SGK weisen einen oft schwenkbaren Holzrahmen auf, der inwendig mit einer Asbestpappe (ASG) ausgerüstet ist.
- Asbestpappe oder Asbestleichtbauplatte, die als Brandschutz unter Elektroapparaten wie FL-Armaturen, Schalter, Steckdosen und Heizstrahler geklemmt oder eingelegt ist.
- Auskleidungen aus Asbestpappe in brennbarem Material als Alternative zu Einlassdosen, in die elektrische UP- (Unterputz) Apparate, wie Schalter und Steckdosen, montiert sind.
Asbestpappe und Asbestleichtbauplatte enthalten einen hohen Anteil an schwachgebundenen Asbestfasern (ASG).
Normale Nutzung/Bedienung, Auswechseln von FL-Röhre/Sicherung:
Unter normaler Nutzung und Verwendung der Apparate sowie beim Wechseln von FL-Röhren und Sicherungspatronen kann man davon ausgehen, dass es zu keiner gefährlichen Asbestfaserfreisetzung kommt.
Öffnen einer SGK, Auswechseln von Apparaten oder Drähten:
Beim Öffnen von Schaltgerätekombinationen (SGK) sowie dem Auswechseln von Drähten und Apparaten ist mit einer erhöhten Faserfreisetzung zu rechnen. Diese Arbeiten dürfen nur unter Anwendung adäquater Massnahmen von instruierten Elektrikern ausgeführt werden. Ein sicheres Vorgehen ist in der Suva-Publikation 88254 beschrieben.
Demontage von SGK ohne ASG:
SGK ohne schwachgebundenen Asbest dürfen durch instruierte Elektriker zerstörungsfrei demontiert werden, wenn adäquate Massnahmen, wie sie in der Suva-Publikation 88254 beschrieben sind, umgesetzt werden.
Demontage von SGK mit ASG:
Einzelne SGK mit schwachgebundenem Asbest (ASG) von max. 0.5m2 Fläche dürfen durch Elektriker, welche die Suva-/VSEI-Asbest-Ausbildung absolviert haben, zerstörungsfrei demontiert werden, wenn adäquate Massnahmen, wie sie in der Suva-Publikation 88254 beschrieben sind, umgesetzt werden. Wenn die Demontage mehrerer SGK mit ASG oder einer SGK der Asbestpappe oder Leichtbauplatte eine Fläche von mehr als 0.5m2 aufweist, sind die Arbeiten anerkannten Asbestsanierungsbetrieben vorbehalten.
Demontage von FL-Armaturen mit ASG:
Einzelne FL-Armaturen, die mit einer nicht fest montierten Asbestpappe oder Asbestleichtbauplatte ausgrüstet sind, dürfen durch instruierte Elektriker zerstörungsfrei demontiert werden, wenn adäquate Massnahmen, wie sie in der Suva-Publikation 88254 beschrieben sind, umgesetzt werden.
Die Demontage mehrerer FL-Armaturen mit ASG oder ein nicht zerstörungsfreier Ausbau der Asbestpappe oder Asbestleichtbauplatte ist den von der Suva anerkannten Asbestsanierungsbetrieben vorbehalten.
Demontage von Einlassdosen mit ASG:
In der Suva-Publikation 84063 beschrieben.
Demontage von Elektrospeicheröfen, die ASG beinhalten:
In der Suva-Publikation 84055 beschrieben.
Demontage von fest montierten Unterlagen aus ASG:
Transport und Entsorgung:
Schaltgerätekombinationen sind in reissfeste Kunststoffsäcke mit Kennzeichnung "Asbest" abzufüllen und danach der ordentlichen Entsorgung zuzuführen. Ausgebaute Asbestpappen und Asbestleichtbauplatten sind in doppelte, reissfeste Kunststoffsäcke mit Kennzeichnung Asbest abzufüllen und danach in geschlossenen Mulden zwischenzulagern und zu transportieren. Schwachgebundener Asbest (Staub und Splitter) gilt als Sonderabfall und wird nach Weisungen der Kantone entsorgt (nach der VVEA in einer Deponie Typ E, sofern der organische Materialanteil 5 % nicht übersteigt).
Asbest in Holzöfen, Holzherde und Kaminen
Holzöfen, Holzherde und offene Kamine können Isolationsmaterial, Leichtbauplatten und Dichtungsschnüre mit einem hohen Anteil schwachgebundener Asbestfasern (ASG) enthalten, auch an Stellen, wo sie bei einem Gebäudecheck nicht zu erkennen sind. Asbestschnüre sind oft auch als Dichtungen in Türen von Öfen und Holzherden sowie Serviceöffnungen von Kaminen anzutreffen. Rauchrohre können mit Asbestpappen und Asbestgewebe eingefasst sein.
Normale Nutzung:
Unter normaler Nutzung, da gehört auch das Einfeuern und das Entnehmen von Asche dazu, kommt es in der Regel zu keiner gefährlichen Asbestfaserfreisetzung. Kommt es jedoch im Bereich von Asbestschnüren, die als Dichtung in Türen eingelegt sind, zu regelmässigen Erschütterungen oder Vibrationen, kann es zu einer erhöhten Asbestfaserfreisetzung kommen, denen Menschen beim Einfeuern und Entnehmen der Asche exponiert sein können. In diesen Fällen sollten die Asbestschnüre durch einen instruierten Kaminfeger durch asbestfreie Dichtungen ersetzt werden, wenn der Ofen oder Herd weiter betrieben werden soll.
Reinigung im Bereich von Asbestschnüren:
Bei der Reinigung des Feuerraum-Bereiches mit Asbestschnüren besteht die Gefahr einer erhöhten Freisetzung von Asbestfasern durch mechanische Einwirkung auf die Asbestschnur. Solche Arbeiten dürfen unter Anwendung adäquater Massnahmen von instruierten Kaminfegern ausgeführt werden. Ein sicheres Vorgehen ist in der Suva-Publikation 84055 beschrieben.
Ausbau von Asbestschnüren:
Beim Ausbau von Asbestschnüren ist mit einer erhöhten Freisetzung von Asbestfasern zu rechnen. Einzelne Asbestschnüre dürfen unter Anwendung adäquater Massnahmen von instruierten Baufachleuten zerstörungsfrei ausgebaut werden. Sichere Vorgehensweisen sind in den Suva-Publikationen 84053 und 84055 beschrieben.
Specksteinöfen:
Speckstein kann, je nach Gestein, dem dieser entnommen wurde, Asbestfasern enthalten. Ohne Analyse einer Probe aus diesem Speckstein ist davon auszugehen, dass bei einer Bearbeitung dieses Gesteins Asbestfasern in nicht zulässiger Menge freigesetzt werden.
Mechanische Bearbeitung von Speckstein:
Der Speckstein kann, je nach Gestein, dem dieser entnommen wurde, Asbestfasern enthalten. Ohne Analyse einer repräsentativen Probe aus diesem Speckstein mit dem Ergebnis „asbestfrei“ ist davon auszugehen, dass es bei einer Bearbeitung dieses Gesteins zu einer hohen Freisetzung von Asbestfasern kommt.
Transport und Entsorgung:
Abfälle aus dem Rückbau sind in doppelte, reissfeste Kunststoffsäcke mit Kennzeichnung "Asbest" abzufüllen und danach in geschlossenen Mulden zwischenzulagern und zu transportieren.
Abfall mit schwachgebundenem Asbest (ASG) gilt als Sonderabfall und wird nach Weisungen der Kantone entsorgt (nach der VVEA in einer Deponie Typ E, sofern der organische Materialanteil 5 % nicht übersteigt).
Kunstmineralfasern
Fasern, die dünner als 3 μm und kürzer als 250 μm sind, können in die Lunge gelangen. Beson- ders kritisch sind Fasern, die zudem länger als 5 μm und deren Länge grösser als der dreifache Durchmesser ist. Diese Eigenschaften sind für die Einstufung bestimmter KMF (glasige WHO-Fasern) entscheidend.
Feinstaub, insbesondere Quarzstaub
Für den Gesundheitsschutz bedeutsam sind vor allem die Quarzfeinstäube, die A-Fraktion (A für Alveolen gängig) des am Arbeitsplatz auftretenden Quarzstaubes, dessen Partikel bis in tiefere Lungenregionen (Alveolen) gelangen und sich dort ablagern können. Quarzstäube sind Stäube, die kristallines Siliciumdioxid (SiO2) enthalten und in unterschiedlichen Kristall-Modifikationen auftreten. Bezüglich dem Gesundheitsschutz sind insbesondere Quarz sowie die Hochtemperaturmodifikationen Cristobalit und Tridymit von Bedeutung, sowie auch deren Staubgrösse. Von diesen abzugrenzen sind Stäube, die nicht-kristallines SiO2 (amorphe Kieselsäure) enthalten, da sie sich toxisch wesentlich unterscheiden.
Da Silicium das zweithäufigste Element der Erdkruste ist, sind Quarzstäube sehr häufig anzutreffen, insbesondere in Gesteinen und aus Gesteinen fabrizierten Produkten. Je nach Gesteinsart variiert der Quarzstaubanteil.
Gesteinsart | Quarzanteil |
---|---|
Kaolin (Porzellanherstellung) | 1 – 5 % |
Ton, aus dem Ziegelsteine gefertigt sind | 30 - 40 |
Kalkstein | 0 – 10 % |
Granit | 10 – 35 % |
Sandstein | >50% |
Granit | 10 – 35 % |
Ziegelstein | 30 – 40 % |
Kalksandstein | 60 – 90 % |
Fliesenkleber, Fugenmasse | 40 – 60 % |
Irdenware (Baukeramik) | 30 – 40 % |
Feinsteinzeug | 25 – 40 % |
Porzelanmasse | 8 – 12 % |
Tabelle: Quarzgehalte (Massen-%) von Rohstoffen, Massen und Gesteinen
Beurteilung der Gefährdung durch Stäube
Bei quarzhaltigen Baumaterialien, die weder beschädigt sind noch mechanisch bearbeitet werden, besteht keine Gefahr einer signifikanten Kontamination der Raumluft durch Quarzstäube. In diesem Fall besteht unter Nutzungsbedingungen keine Gefährdung für die Nutzer dieser Räume.
Erkrankungen durch Quarzstäube gehören zu den häufigsten bestätigten Berufskrankheiten im Baugewerbe.(an Staublunge oder Silikose erkranken). Zudem erhöht eine bestehende Staublunge das Risiko an Lungentuberkulose zu erkranken und lungengängiger Quarzstaub gilt im Weiteren als kanzerogen (krebserzeugend).
Trotzdem gibt es im Hochbau ausser einem MAK-Wert (Maximal zulässige Arbeitsplatzkonzentration für Arbeiter mit berufsbedingter Exposition) keine expliziten Sicherheitsvorschriften, die bei der Freisetzung von Quarzstäuben einzuhalten sind. Messungen zeigen jedoch, dass bei der mechanischen Bearbeitung von Baustoffen mit einem höheren Quarzanteil der MAK-Wert von 0.15 mg/m3 für kristallines Siliciumdioxid oft erreicht und beim Schleifen und Fräsen ohne Direktabsaugung dieser gar deutlich überschritten wird.
Mineralische Putze, Kleber und Spachtelmasse
Bei Aussenanwendungen fanden und finden auch heute ganz unterschiedliche mineralische Kleber mit ganz unterschiedlichem Quarzgehalt ihre Anwendung.
Nutzung und Reinigung
Weder bei einer normalen Nutzung noch bei Reinigunsarbeiten besteht eine Gefährdung für Mensch und Umwelt.
Anmischen pulverförmiger Produkte
http://www.bgbau.de/koop/gespraechskreis-staubminderung/downloads/expositionsmatrix-a-e-quarzstaub
Verputzen und Glätten
Putz entfernen durch Abschlagen
Putz entfernen mit Fräse oder Schleifmaschinen
Mauerwerk
Analyse von Fasern und Stäuben
Bevor in Gebäuden, die im Verdacht stehen, Asbest zu enthalten, Bauarbeiten aufgenommen werden, muss in diesem oder zumindest in dem Bereich, der durch die Arbeiten betroffen ist, auf Produkte, die Asbestfasern enthalten, von einem ausgebildeten Asbestdiagnostiker mit ausreichend Erfahrung ermittelt werden (Ermittlungspflicht).
Materialanalyse
Für die analytische Bestimmung von Asbest sind Verfahren mit einer hinreichend niedrigen spezifischen Nachweisgrenze, einer Differenzierung nach Faserform und guter Unterscheidung zwischen Asbestfasern und Fasern ähnlicher Mineralien aus Gesteinen zu wählen. Auch die Kosten der verschieden Methoden sind angemessen zu berücksichtigen. Hohe Analysekosten verleiten dazu, die Anzahl der Proben möglichst tief zu halten.