Gesunde Räume
Inneraumklima + Raumluftqualität
In der Regel verbringen wir 90% unserer Zeit (Wohnen + Arbeiten) in Innenräumen. Deshalb kommt der Behaglichkeit in Wohn- und Arbeitsräumen beim nachhaltigen Bauen eine grosse Bedeutung zu. Auch der Einfluss der Umweltbedingungen in einem Raum auf unsere Gesundheit ist nicht zu unterschätzen.
Die thermische Behaglichkeit ist nur eine Komponente für das sich Wohlfühlen in einem Raum. Auch gehört zur thermischen Behaglichkeit mehr als nur warme Luft. Wichtig sind auch die Wärmeabstrahlung der umliegenden Flächen, die Luftfeuchte und die Luftbewegung (Zugluft).
Ein weiterer wichtiger Behaglichkeitsfaktor ist die Raumluftqualität. Die Luft in Räumen ist nie rein. Sie transportiert auch andere Stoffe, wie Feuchtigkeit, Partikel (Staub, Russ, Fasern, Pollen usw.), Geruchsstoffe und weitere Gase (Lösemittel, Formaldehyd, Biozide, Weichmacher wie PCB). Viele dieser Stoffe können toxische, allergische oder einfach lästige Wirkungen zeigen. Ob diese Belastung für die Nutzer der Räume relevant ist, ist von der Menge und Qualität der Schadstoffe in der Raumluft abhängig. Auch Mikroorganismen (z.B. Schimmelpilze, Bakterien) können sich in unseren Räumen und in raumlufttechnischen Anlagen (Lüftungsanlagen, Klimageräte, Luftbefeuchter usw.) "einnisten" und mit ihren Stoffwechselprodukten und Sporen die Luft belasten.
Für das Wohlbefinden sind auch weitere Umweltstressoren wie elektromagnetische Felder und Strahlung ( Elektrosmog ) sowie Licht- und Schallverhältnisse zu beachten. Auch eine Belastung durch Radon ist in vielen Gegenden Graubündens, den Zentralalpen und des Juras von gesundheitlicher Bedeutung.
Obwohl SBS (Sick building Syndrome), die sogenannte gebäudebezogene Krankheit, seit Mitte der 70er Jahren thematisiert wird, wird den "gesunden" Räumen bis heute in der Planung und Umsetzung von Bauprojekten zu wenig Beachtung geschenkt. Auch der MINERGIE- Standard (ohne ECO-Erweiterung) garantiert keine behagliche und "gesunde" Räume - Im Gegenteil, immer dichtere Gebäudehüllen, Komfortlüftungsanlagen, welche nicht für ausreichenden Luftwechsel sorgen oder hygienisch nicht einwandfrei sind, führen dazu, dass die Raumluft heute bis zu 4mal stärker belastet ist als die Aussenluft.
Auch die Zunahme von Allergien, von Personen mit einer Multiplen Chemikalienüberempfindlichkeit (MCS) oder auch die Elektrosensibilität einiger Menschen stellen neue Anforderungen an die Baukunst - diese Thematik gehört in unseren Kompetenzbereich.
Rechte bei mangelhaftem Innenraumklima + Raumluftqualität
Bauherrschaft gegenüber Unternehmern / Planern
Mängel an einem Bauwerk
Mängelrechte unterliegen immer einer zeitlichen Begrenzung. Dies bedeutet, dass nach dem Datum der Abnahme der Mangel innert einer bestimmten Frist gerügt und innert einer bestimmten Frist die Verjährung unterbrochen werden muss.
Das Schweizer Obligationenrech (OR) legt in Art. 371 Für bewegliche Bauwerke 1 Jahr (Abs. 1) und für unbewegliche Bauwerke (mit denen wir es hauptsächlich zu tun haben) 5 Jahre (Abs. 2R) fest. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme ("sobald es nach dem üblichen Geschäftsgange tunlich ist“, Art. 367 Abs. 1 im OR) des Werkes. Jeder entdeckte Mangel, sei es ein offener oder ein verdeckter, ist sofort nach seiner Entdeckung zu rügen, ansonsten verwirkt der Bauherr sein Recht auf Mängelbeseitigung oder Schadenersatz.
Falls im Werkvertrag zwischen dem Bauherren und dem Unternehmer die SIA-Normen (Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein) generell oder insbesondere die SIA 118 als anwendbar erklärt wurden, kommen diese, die die Bauherrschaft besserstellen, zur Anwendung. Die SIA 118 legt für offene Mängel (sichtbare) 2 Jahre (Art. 172), für verdeckte Mängel 5 Jahre fest (Art. 180 Abs. 1).
Oft ist jedoch die enscheidendere Frage, ob überhaupt ein Werkmangel vorliegt! Ein Sachverhalt, der gemäss Obligationenrecht der Bauherr beweisen muss. Wird jedoch die Norm SIA 118 bereits im Kaufvertrag, respektive Wrksvertrag, als verbindlich erklärt, kehrt sich die Beweislast um. In diesem Falle ist es am Unternehmer, zu beweisen, dass kein Mangel besteht.Das heisst, er hat nachzuweisen, dass die zum Zeitpunkt geltenden allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik eingehalten worden sind oder eine anderweitig nachweislich funktionierende Lösung realisiert wurde.
Mieter gegenüber Vermieter
Mängel an der Mietsache
Nach Art. 256 Abs. 1 des Schweizer Obligationenrecht (OR)ist der Vermieter von Gesetzes wegen verpflichtet, die Mietsache in einem zum "vorausgesetzten Gebrauch" tauglichen Zustand dessen Mieter zu übergeben und in diesem Zustand zu erhalten.
Ob Gebrauchstauglichkeit für die einzelne Mietsache zutrifft, wird durch objektive Kriterien und nicht nach subjektiven Anschauungen oder Wunschvorstellungen des Mieters bestimmt. Welches Mass an Gebrauchsfähigkeit die Mietsache haben muss um im Sinne des Gesetzes tauglich zu sein, sagt Art. 256 nicht aus. Die Praxis zeigt jedoch, dass Gerichte sich daran orientieren, was der Mieter vernünftigerweise erwarten darf. Die berechtigte Erwartung des Mieters kann (z.B. betreffend Schallschutz oder Wärmedämmung) von Mietobjekt zu Mietobjekt (z.B. Neu- oder Altbau) variieren. Sie wird unter anderem durch allgemein anerkannte Regeln der Technik und durch eine allfällige Verkehrsanschauung mitbestimmt.
In jedem Fall aber gehört zur Gebrauchstauglichkeit einer Mietsache, wenn sie zum "vorausgesetzten Gebrauch" benutzt wird, dass von dieser keine Gefahren für Leib und Leben des Nutzers oder für Dritte ausgeht und dass sie den Vorschriften des öffentlichen Rechts (oder behördlichen Auflagen) entspricht. Eine signifikante Freisetzung von Gefahrstoffen wie Asbest oder PCB ist nicht zulässig. Auch ein mittlerer oder gar grösserer Schimmelschaden ist aus hygienischer Sicht nicht tolerierbar.
Der Zustand gemieteter Immobilien umfasst auch deren Lage in der Umgebung. Deshalb kann es an dem zum "vorausgesetzten Gebrauch" tauglichen Zustand fehlen, wenn z.B. der Gebrauch einer Mietwohnung durch übermässige Immissionen aus der Nachbarschaft beeinträchtigt wird.
Grundsätzlich ist es statthaft, in einem Mietvertrag gegenseitig höhere (zum Vorteil des Mieters), jedoch nur bedingt tiefere (zum Nachteil des Mieters), Anforderungen zu vereinbaren. Letzteres ist nichtig, wenn diese in vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in Mietverträgen über Wohn- oder Geschäftsräume festgelegt sind. Schwierig wird es, auch eine vereinbarte Qualität einzufordern, für die es keine allgemein anerkannten Regeln oder Definitionen gibt, wie z.B. „baubiologisch, wohngesund ..“.
Durch den Mieter verursachter Mangel oder Vergrösserung des Schadens
Der Mieter kann für Mängel an der Mietsache, die er durch sein Fehlverhalten oder mangelnder Sorgfalt herbeigeführt hat, schadenersatzpflichtig gemacht werden. Die Beweislast der Verursachung durch den Mieter liegt allerdings beim Vermieter. Dieser Nachweis gestalltet sich in vielen Fällen, insbesondere bei Schimmelschäden, als recht schwer.
Der Mieter steht jedoch auch in der Pflicht, einen entdeckten Mangel oder Schaden dem Vermieter, respektive dessen Vertretung (Hausverwaltung), unverzüglich zu melden. Vergrössert sich der Mangel, weil der Mieter seine Endeckung spät gemeldet hat oder führt sein Versäumnis gar zu weiteren Schäden, kann der Mieter dafür haftbar gemacht werden.