5G-Korrekturfaktor baubewilligungspflichtig – rund 3'000 Antennen betroffen
BGE 150 II 379 (BGer 1C_506/2023, 23. April 2024): Stärkere Strahlung braucht Baubewilligung – ein Leitentscheid mit weitreichenden Folgen
Seit Januar 2022 erlaubt der Bundesrat per Verordnung, dass adaptive 5G-Antennen mit einem sogenannten Korrekturfaktor betrieben werden dürfen: Die Anlagen müssen den Anlagegrenzwert der NISV nur noch im sechsminütigen Mittelwert einhalten – und können kurzfristig deutlich mehr strahlen. Am 23. April 2024 hat das Bundesgericht dieses Vorgehen in einem Leitentscheid gestoppt: Die Aktivierung des Korrekturfaktors ist baubewilligungspflichtig.
Was der Korrekturfaktor bewirkt
Herkömmliche (konventionelle) Antennen strahlen in jede Richtung mit konstanter Intensität. Adaptive Antennen richten ihre Strahlung mittels Algorithmen gezielt auf die anfordernden Endgeräte aus (sog. «Beamforming»). Das BAFU hatte zunächst empfohlen, adaptive Antennen nach dem Worst-Case-Szenario zu berechnen – als würde gleichzeitig in alle Richtungen mit Maximalleistung gestrahlt.
Der Korrekturfaktor änderte das: Bei Antennen mit 8 oder mehr separat ansteuerbaren Einheiten (Sub-Arrays) darf die effektive Strahlungsleistung (ERP) um einen bestimmten Faktor (je nach Antennengrösse 0.10 bis 0.40) reduziert werden – bezogen auf den 6-Minuten-Mittelwert. In der Praxis bedeutet das, dass die Spitzenleistung bis zum Dreifachen der im Baugesuch deklarierten Feldstärke erreichen kann. In einigen Wohnungen in Antennennähe kommt es dadurch zu kurzfristigen Grenzwertüberschreitungen.
Das Urteil: Baubewilligungspflicht
Das Bundesgericht hielt im Urteil 1C_506/2023 (amtl. publ. als BGE 150 II 379) fest:
Die Anwendung des Korrekturfaktors auf bisher nach dem Worst-Case-Szenario bewilligte adaptive Antennen stellt eine Änderung der Anlage im Sinne von Ziff. 62 Abs. 5 Anhang 1 NISV dar. Denn der Korrekturfaktor bedeutet den Wegfall einer bisher geltenden vorsorglichen Emissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 2 USG). Eine solche Abschwächung des Emissionsschutzes muss von den zuständigen Behörden und Gerichten überprüft werden können.
Dem steht das Recht auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz der betroffenen Anwohnenden entgegen (Art. 29 und 29a BV): Wer in der Nähe einer Mobilfunkanlage wohnt und von der Leistungserhöhung betroffen ist, muss die Möglichkeit haben, Einsprache zu erheben. Ein rein administratives Verfahren ohne öffentliche Auflage und Einspracherecht genügt diesen Anforderungen nicht.
Fazit des Bundesgerichts: Die Aktivierung des Korrekturfaktors bei bestehenden adaptiven Antennen erfordert ein ordentliches Baubewilligungsverfahren.
Unmittelbare Konsequenzen
Das Urteil betraf zum Zeitpunkt der Entscheidfällung rund 3'000 bestehende Mobilfunkanlagen in der Schweiz, bei denen der Korrekturfaktor bereits ohne Baubewilligung aktiviert worden war. Die Kantone wurden durch die Konferenz der Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren (BPUK) im Nachgang aufgefordert, von den Betreibern entweder ein nachträgliches Baubewilligungsgesuch oder die Deaktivierung des Korrekturfaktors zu verlangen.
Bis Ende 2024 war mit einer Verdoppelung der hängigen Baubewilligungsverfahren von rund 3'000 auf bis zu 6'000 zu rechnen. Das BAFU erklärte, das Urteil widerspreche weder der NISV noch deren Vollzugsempfehlung, da sich die Baubewilligungspflicht aus dem Raumplanungsgesetz ableite.
Was das für die NIS-Praxis bedeutet
Dieser Leitentscheid hat mehrere praktische Konsequenzen:
Für Anwohnende ist wichtig zu wissen: Wenn in der Nähe eine adaptive 5G-Antenne steht, die mit Korrekturfaktor betrieben wird, ohne dass dafür eine Baubewilligung vorliegt, kann der zuständigen Baubehörde gemeldet werden, dass ein rechtswidriger Zustand besteht.
Für Baubehörden bedeutet das Urteil erhöhten Aufwand: Jede Korrekturfaktor-Aktivierung muss wie ein ordentliches Baubewilligungsverfahren behandelt werden, inklusive öffentlicher Auflage und Einspracherecht.
Für Sachverständige im Bereich NIS ist relevant: Die Bewertung der Strahlenbelastung an einem OMEN muss die tatsächlich abgestrahlte Spitzenleistung berücksichtigen – nicht nur den 6-Minuten-Mittelwert. Ob eine Anlage mit oder ohne Korrekturfaktor bewilligt ist, lässt sich aus dem Standortdatenblatt entnehmen, das bei der kantonal zuständigen NIS-Fachstelle einsehbar ist.
Das Urteil ist ein wichtiger Etappensieg für den Anwohnerschutz – zeigt es doch, dass das Vorsorgeprinzip der NISV auch gegenüber neuen Technologien nicht durch administrative Vereinfachungen ausgehöhlt werden darf.