Asbest und Verjährung – Wenn das Recht zu spät kommt

Das EGMR-Urteil Jann-Zwicker vs. Schweiz (2024) und seine Folgen für Bauschadstoff-Betroffene

· mdu · Bauschadstoffe, Rechtsprechung

Wer in einem asbesthaltigen Gebäude gearbeitet oder gewohnt hat, kann Jahrzehnte später erkranken – und dann feststellen, dass seine Schadenersatzansprüche längst verjährt sind. Dieses Dilemma beschäftigt die Schweizer Justiz seit Jahren. Im Februar 2024 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Strassburg die Schweiz zum zweiten Mal wegen ihrer Verjährungspraxis in einem Asbestfall verurteilt. Das Urteil hat über den Einzelfall hinaus Signalwirkung – auch für andere Bauschadstoffe mit langen Latenzzeiten.

Der Fall Jann-Zwicker und Jann

Marcel Jann (1953–2006) wuchs in Niederurnen (GL) auf, während elf Jahren direkt neben einer Eternitfabrik. Obwohl er beruflich nie mit Asbest in Kontakt kam, erkrankte er im Alter von 50 Jahren an asbestinduziertem Brustfellkrebs (Pleuramesotheliom) und verstarb 2006. Seine Witwe und sein Sohn machten daraufhin Genugtuungsansprüche von CHF 110'000 geltend.

Der Fall lief durch alle Instanzen. Das Bundesgericht entschied 2019, die Forderungen seien verjährt: Der letzte Asbestkontakt lag rund 37 Jahre zurück, die damals geltende absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren war damit längst abgelaufen. Am 13. Februar 2024 verurteilte der EGMR die Schweiz wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren).

Was der EGMR feststellte

Der EGMR hielt fest, dass es keine wissenschaftlich anerkannte maximale Latenzzeit zwischen Asbestexposition und dem Ausbruch einer asbestbedingten Erkrankung gibt. Latenzzeiten von 15 bis 45 Jahren – und länger – sind dokumentiert. Bei einer absoluten Verjährungsfrist von 10 (oder auch 20) Jahren läuft die Frist damit in aller Regel ab, bevor die Betroffenen überhaupt wissen können, dass sie erkrankt sind.

Wer der Verjährung unterworfen wird, bevor er Kenntnis seines Schadens erlangen konnte, wird faktisch vom Rechtsweg ausgeschlossen. Das verletzt das Recht auf Zugang zum Gericht nach Art. 6 Abs. 1 EMRK.

Zudem rügte der EGMR die überlange Verfahrensdauer vor dem Bundesgericht: Das Verfahren ruhte über 4.5 Jahre, weil das Gericht die laufende Verjährungsrechtsrevision abwartete.

Das Parlament handelte – aber nicht weit genug

Die Schweiz hat ihr Verjährungsrecht 2020 revidiert. Die absolute Verjährungsfrist für Körperschäden durch gefährliche Stoffe wurde auf 20 Jahre verlängert (Art. 60 Abs. 1bis OR). Das reicht laut EGMR nicht: Asbesterkrankungen brechen häufig erst 25 bis 45 Jahre nach der Exposition aus. Auch bei einer 20-jährigen absoluten Frist sind die Ansprüche in vielen Fällen bereits verjährt, wenn die Krankheit ausbricht.

Wie es weiterging

Das Schweizer Bundesgericht hiess am 19. Februar 2025 das Revisionsgesuch der Familie Jann gut. Das Kantonsgericht Glarus muss den Asbestfall nun materiell prüfen – also inhaltlich, nicht nur formal. Es darf die Verjährung nicht mehr als Abweisungsgrund anführen.

Konsequenzen für die Praxis bei Bauschadstoffen

Das Urteil hat Signalwirkung für alle Fälle, in denen latente Gesundheitsschäden durch Bauschadstoffe erst nach langer Zeit erkennbar werden. Betroffen sein können Expositionen gegenüber:

  • Asbest (in der Schweiz bis 1989 verbaut, in Hunderttausenden Gebäuden noch vorhanden)
  • PCB (polychlorierte Biphenyle in Fugendichtstoffen, Farben, Böden vor 1986)
  • PAK (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe aus Teer in Klebstoffen und Dachpappen)
  • anderen persistenten Schadstoffen mit langen Latenzzeiten

Die Faustregel «das ist doch sicher verjährt» gilt nach dem EGMR-Urteil nicht mehr uneingeschränkt. Betroffene sollten ihre Ansprüche trotz langer Zeitabstände prüfen lassen.

Was bedeutet das für die Bauschadstoffdiagnostik?

Aus bauhygienischer Sicht unterstreicht dieses Urteil, wie wichtig eine frühzeitige und vollständige Bauschadstoffdiagnostik ist. Wer bei Renovationen, Umnutzungen oder Handänderungen von Liegenschaften Bauschadstoffe nicht oder unvollständig erhebt, riskiert nicht nur Haftungsfolgen beim Bau – sondern auch langfristige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche, deren Verjährung nicht mehr so einfach durchgesetzt werden kann wie früher.

Eine fachgerechte Dokumentation – mit Materialprobenahme, Laboranalyse und strukturiertem Bauschadstoffkataster – schützt alle Beteiligten: Eigentümer, Planer, Ausführende und Nutzende.

Quelle: EGMR, Jann-Zwicker und Jann vs. Schweiz, Nr. 4976/20, 13.02.2024 | BGer-Revisionsgutheissung, 19.02.2025 | Widmer Lüchinger Corinne, Verjährung und Asbest, in: Jusletter 8. April 2024 | SRF News, 13.02.2024