EKAS-Richtlinie 6503 «Asbest» – was sich mit dem Stand Juni 2025 geändert hat

Nach 17 Jahren wurde die massgebliche Schweizer Arbeitsschutzrichtlinie für Asbestarbeiten grundlegend überarbeitet

· mdu · Gebäudeschadstoffe, Normen & Richtlinien

Die EKAS-Richtlinie Nr. 6503 «Asbest» ist das zentrale Regelwerk für den Schutz von Arbeitnehmenden vor asbestbedingten Berufskrankheiten in der Schweiz. Sie richtet sich an alle Betriebe, die an asbesthaltigen Materialien arbeiten – von der Asbestzementplatte am Einfamilienhaus bis zur Grosssanierung einer Industrieanlage. Ihrem Stellenwert nach gilt die EKAS-Richtlinie als Vermutungsbasis (Art. 52a VUV): Wer sie befolgt, gilt als regelkonform.

Die Ausgabe vom Dezember 2008 hatte fast zwei Jahrzehnte lang Gültigkeit. Mit Stand 27. Juni 2025 liegt nun eine vollständig überarbeitete Fassung vor. Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

Neues Strukturprinzip: das Ampelmodell

Der prägnanteste Neuzugang in der revidierten Richtlinie ist das Ampelmodell. Es klassiert die Gefährdung durch Asbest in drei Bereiche:

Farbe Bedeutung Wer darf arbeiten?
Grün Keine unmittelbare Gefährdung durch Asbestfasern Alle – ohne besondere Schutzmassnahmen
Orange Erhöhte Gefährdung Instruierte Berufsleute (Ziffer 6)
Rot Grosse Gefährdung durch erhebliche Asbestfaserbelastung Ausschliesslich Suva-anerkannte Asbestsanierungsunternehmen (Ziffer 7)

Das Ampelmodell ist nicht neu in der Praxis – die Suva hat es in ihren Publikationen bereits verwendet –, wird aber nun erstmals in der EKAS-Richtlinie selbst verankert. Das schafft eine unmissverständliche und einheitliche Sprache für alle Beteiligten: Bauherren, Planer, Handwerker und Kontrollorgane.

Neue Berufsrollen und Begriffe

Die überarbeitete Richtlinie führt einen erheblich erweiterten Begriffsteil ein (Kapitel 4). Neu explizit definiert und in der Richtlinie geregelt sind:

Bauschadstoffdiagnostiker/in: Fachpersonen, die den Gebäudecheck auf Bauschadstoffe durchführen und das Schadstoffgutachten erstellen. Die Richtlinie verweist auf den FACH-Leitfaden 2955, der die Anforderungen an diese Funktion definiert. Eine Liste spezialisierter Unternehmen ist auf www.forum-asbest.ch abrufbar.

Gebäudecheck und Schadstoffgutachten: Beide Begriffe werden erstmals in der Richtlinie definiert. Das Schadstoffgutachten muss das vollständige Asbestvorkommen in Bestandesplänen mit Untersuchungsperimeter ausweisen. Die Verantwortung für Vollständigkeit und Qualität liegt beim beauftragten Unternehmen; die Arbeitgebenden bleiben aber für die Beurteilung der Plausibilität des Gutachtens verantwortlich, bevor sie mit Arbeiten beginnen.

Fachplaner/in und Fachbauleiter/in: Fachpersonen mit asbestspezifischen Kenntnissen, die die Bauherrschaft in Fragen zum Umgang mit den Fundstellen aus dem Schadstoffgutachten beraten.

S-T-O-P-Prinzip: Das hierarchische Schutzmassnahmen-Prinzip (Substitution → Technische → Organisatorische → Personenbezogene Massnahmen) wird in der neuen Richtlinie explizit eingeführt und bei der Planung der Massnahmen zur Asbestfaserminimierung als verbindlicher Rahmen angewendet.

Dichtsitzkontrolle (Fit Check) und Dichtsitzprüfung (Fit Test) für Atemschutzgeräte werden als eigenständige Begriffe eingeführt und technisch präzisiert.

Neue und geänderte Schutzanforderungen

Passive Exposition – erstmals explizit geregelt

Die Ausgabe 2008 regelte primär die aktive Arbeit an Asbestmaterialien. Die neue Fassung adressiert explizit die passive Exposition: Personen, die sich in Arbeitsbereichen mit asbesthaltigen Bau- oder Anlageteilen aufhalten, ohne daran zu arbeiten (z.B. Büromitarbeitende in einem Gebäude mit Spritzasbest hinter Verkleidungen).

Als Schutzziel für solche Arbeitsplätze gilt neu ausdrücklich der Wert von 1'000 Asbestfasern/m³ (statt der bisherigen Formulierung «10 % des MAK-Werts»). Diese Präzisierung bringt die EKAS-Richtlinie in Einklang mit dem Suva-Grenzwertepapier (Publikation 1903).

Rückbau mit Bagger: ausdrücklich zulässige Alternative

Die neue Fassung anerkennt erstmals ausdrücklich, dass die Pflicht zur vorgängigen Entfernung asbesthaltiger Materialien vor Rückbauarbeiten unter bestimmten Bedingungen durch geeignete Rückbauverfahren mit dem Bagger ersetzt werden kann – etwa wenn ein gefliestes Element als Ganzes entfernt oder ein Asbestzementdach mit der Baggerschaufel abgetragen werden kann. Die Suva stellt dafür ein eigenes Meldeformular (88288-1) zur Verfügung.

Asbeststaubsauger – verschärfte Anforderungen

Der Begriff «Asbeststaubsauger» wird neu definiert (Staubklasse H nach SN EN 60335-2-69, mit Zusatzanforderung Asbest) und mit konkreten Anforderungen versehen: jährliche Wartung durch fachkundige Person, dichte Verschliessung der Ansaugöffnungen nach Verwendung, Hinweispflicht bei Weitergabe an Dritte.

Dekontaminationsschleuse: Kommunikation zone–aussen neu vorgeschrieben

Neu vorgeschrieben ist die Möglichkeit eines visuellen Kontakts zwischen dem Zoneninnern und -äusseren, beispielsweise durch ein Sichtfenster. Damit soll die Sicherheit bei Unfällen in der Sanierungszone verbessert werden. Die erste Schleusenkammer wurde von «Absaugen oder Abspülen» zu «Entfernen der Asbestfasern durch Reinigung» allgemeiner formuliert.

Lüftung: präzisierte Mindestluftwechsel

Die neue Richtlinie präzisiert die Lüftungsanforderungen: In der Sanierungszone gelten mindestens 8 Luftwechsel pro Stunde (bisher «6 bis 8 Luftwechsel»), in den Dekontaminationsschleusen mindestens 10 Luftwechsel (unverändert). Unterdruckhaltegeräte müssen neu mindestens einmal jährlich gewartet und geprüft werden.

Obligatorische Fortbildungspflicht – neu in der BauAV

Eine der substanziellsten Neuerungen betrifft die Qualifikationsanforderungen an Asbestsanierungsspezialisten. Neu schreibt Art. 85 BauAV vor, dass sich Spezialistinnen und Spezialisten für Asbestsanierungen mindestens alle fünf Jahre fortbilden müssen. Diese Fortbildungspflicht war in der alten EKAS-Richtlinie und der alten BauAV nicht enthalten. Auf Verlangen des Durchführungsorgans ist die Fortbildung nachzuweisen.

Neue Meldepflicht: vollständig über Online-Service

Die Sanierungsmeldung an die Suva, die bisher mit dem Formular 88034 auf Papier oder elektronisch einzureichen war, erfolgt neu ausschliesslich über den Online-Service der Suva. Zudem sind neu zu melden:

  • Änderungen der Ausführungstermine (Beginn oder Ende)
  • Der Abschluss der Sanierungsarbeiten, inklusive Bestätigung der Freimessung

Die Meldefrist von 14 Tagen vor Ausführungsbeginn bleibt unverändert.

Vollständig neue BauAV-Verweisstruktur

Die alte EKAS-Richtlinie zitierte die Bauarbeitenverordnung (BauAV) mit den Artikeln 60, 60a, 60b, 60c. Diese Artikel existieren in der aktuellen BauAV nicht mehr – die BauAV wurde nach 2008 vollständig neu strukturiert. Die revidierte EKAS-Richtlinie arbeitet konsequent mit den aktuellen Artikeln:

Inhalt Alte EKAS (2008) Neue EKAS (2025)
Planung Bauarbeiten Art. 3 BauAV (alt) Art. 3 BauAV
Besonders ges. gefährdende Stoffe Art. 60 BauAV (alt) Art. 32 BauAV
Rückbau- und Abbrucharbeiten Art. 60 BauAV (alt) Art. 81 BauAV
Anerkannte Sanierungsunternehmen Art. 60b BauAV (alt) Art. 82/83 BauAV
Anforderungen an Spezialisten Art. 60c BauAV (alt) Art. 84 BauAV
Fortbildungspflicht Art. 85 BauAV (neu)
Meldepflicht Art. 60a BauAV (alt) Art. 86 BauAV

Erweiterte Anhänge

Die neue Richtlinie enthält vier statt zwei Anhänge:

  • Anhang 1: Rechtliche Grundlagen (bisher in Kapitel 1 integriert)
  • Anhang 2: Suva-Publikationen und FACH-Publikationen (aktualisiert)
  • Anhang 3: Wichtige Normen
  • Anhang 4: Vorgehen bei Verdacht (entspricht dem früheren Anhang 2, dem Flussdiagramm)

Fazit

Die Revision ist mehr als eine redaktionelle Überarbeitung. Das Ampelmodell als strukturierendes Prinzip, die formale Einführung der Bauschadstoffdiagnostik als anerkannte Fachfunktion, die Fortbildungspflicht für Spezialisten und die vollständige Aktualisierung der BauAV-Verweise sind substanzielle Änderungen. Planung, Ausschreibung und Ausführung von Arbeiten in Gebäuden mit Asbestverdacht sollten ab sofort auf Basis der neuen Fassung erfolgen.

Die EKAS-Richtlinie 6503 ist kostenlos als PDF auf der Website der EKAS verfügbar: www.ekas.admin.ch.

Quelle: EKAS-Richtlinie Nr. 6503 «Asbest», vom 3. Dezember 2008, Stand 27. Juni 2025. Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS, Luzern. | Vorgängerversion: EKAS 6503.d – 12.08 (Ausgabe Dezember 2008).