VDI 6202 Blatt 3.1 – asbesthaltige Brandschutzklappen endlich geregelt

Neue Richtlinie vom März 2026 beschreibt Erkundung, Bewertung und Sanierung von Asbest in raumlufttechnischen Anlagen

· mdu · Gebäudeschadstoffe, Lüftungsanlagen / Trinkwasser, Normen & Richtlinien

Brandschutzklappen gehören zu den wenigen asbesthaltigen Bauteilen, die im laufenden Betrieb regelmässig bewegt werden – durch Wartungstechniker, Prüfsachverständige und Brandschutztüröffnungen. Genau das macht sie besonders relevant: Beschädigte oder veraltete Dichtungen und Lamellen aus Asbestzement können Fasern freisetzen, die direkt über das Lüftungssystem in Aufenthaltsräume gelangen.

Bis 2020 galten Brandschutzklappen in vielen deutschen Bundesländern als Bauteile mit geringer Dringlichkeit – trotz bekanntem Asbestinhalt. Die Neufassung der technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 («Asbest: Abbruch, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten») änderte das: Brandschutzklappen wurden explizit als zu bewertende Bauteile aufgenommen und erfordern seither eine individuelle Gefährdungsbeurteilung.

Die im März 2026 erschienene VDI 6202 Blatt 3.1 («Schadstoffbelastete bauliche und technische Anlagen – Asbesthaltige Brandschutzklappen») konkretisiert diese Anforderungen in einer 72-seitigen Richtlinie (Entwurf erschienen September 2024, Einspruchsfrist abgelaufen Februar 2025).

Wo steckt Asbest in Brandschutzklappen?

Die Richtlinie zeigt detailliert, in welchen Bauteilen und Baujahren Asbest typischerweise zu finden ist:

  • Asbestzement-Lamellen: In älteren Klappen als Absperrelement
  • Schneckenfedergehäuse und Dichtungen aus asbesthaltigen Materialien
  • Wärmeauslöser und Anschlussflansche: Teilweise asbesthaltige Werkstoffe
  • Asbestpappe als Abdichtung zwischen Klappe und Luftleitung

Die Richtlinie enthält farbige Bilder für typische Einbausituationen und Fundstellen – ein praktisches Werkzeug für die Erkundung vor Ort.

Wer ist verantwortlich?

Die Richtlinie richtet sich explizit an Bauherrn, Betreiber und Eigentümer – nicht nur an Sachverständige. Damit macht sie deutlich: Die Pflicht zur Erkundung, Bewertung und allenfalls Sanierung liegt beim Betreiber. Dieser muss:

  1. Den Asbestverdacht prüfen (lassen)
  2. Eine individuelle Gefährdungsbeurteilung durch einen Schadstoffgutachter erstellen lassen
  3. Je nach Ergebnis: Massnahmen zum Schutz der Raumnutzer einleiten
  4. Wiederkehrende Prüfintervalle festlegen

Die individuelle Bewertung durch den Schadstoffgutachter bildet dabei die Grundlage für die Tätigkeiten von Prüfsachverständigen und Wartungstechnikern – diese sind nicht berechtigt, selbst eine Asbestbewertung vorzunehmen.

Relevanz für die Schweiz

Auch in der Schweiz sind asbesthaltige Brandschutzklappen in zahlreichen Gebäuden vorhanden. Die massgebliche Grundlage ist hier die SUVA-Richtlinie zu Asbest sowie die Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane (KBOB) mit ihren Hilfsmitteln zur Schadstofferkundung. VDI 6202 Blatt 3.1 ist als methodische Ergänzung besonders wertvoll: Sie enthält die detailliertesten öffentlich zugänglichen Informationen zu Verwendungszeiträumen, Herstellern und typischen Fundstellen von Asbest in Brandschutzklappen – Informationen, die auch für Schweizer Sachverständige und Betreiber direkt nutzbar sind.

Quelle: VDI 6202 Blatt 3.1:2026-03 – Schadstoffbelastete bauliche und technische Anlagen – Asbesthaltige Brandschutzklappen. Weissdruck März 2026 (Entwurf erschienen September 2024).