Mit dem «Netzexpress» das Vorsorgeprinzip des USG an die Wand fahren

Offener Brief an die eidgenössischen Parlamentarier:innen zur Revision des Elektrizitätsgesetzes (25.057)

· mdu · #Mitteilung-IBH, #Übertragungsleitung, #EM-Feld-Strahlung, #Manifest

Der Ständerat hat am 10. Juni 2026 die Revision des Elektrizitätsgesetzes als Zweitrat angenommen, mit 35 zu 4 Stimmen bei 5 Enthaltungen. Die Vorlage (Geschäft 25.057, «Netzexpress») soll Bewilligungsverfahren für den Ersatz und Neubau von Leitungen und Trafostationen straffen. Sie geht nun zur Differenzbereinigung zurück an den Nationalrat. Politisch dreht sich die Debatte um Freileitung gegen Erdkabel. Aus Sicht der technischen Bauhygiene zählen zwei Beschlüsse, die bisher kaum Beachtung fanden: der Bestandesschutz für Leitungen, die Grenzwerte der nichtionisierenden Strahlung bereits überschreiten, sowie die fehlende Pflicht, Freileitungen emissionsarm zu konstruieren.

Worum es geht

Mehr als 60 Prozent der Höchstspannungsleitungen in der Schweiz sind 50 bis 80 Jahre alt, bei einer technischen Lebensdauer von rund 80 Jahren. Nach Angaben des Bundes müssen in den nächsten Jahren etwa 12'000 Tragwerke ersetzt werden; bislang erneuerte die Branche jährlich rund 40 Masten, künftig sollen es bis zu 500 sein. Dazu kommen Aus- und Umbauten für die zunehmende Elektrifizierung und die dezentrale Produktion. Der Bundesrat überwies die Botschaft am 21. Mai 2025.

Die Revision betrifft das Elektrizitätsgesetz, das Energiegesetz und das Raumplanungsgesetz. Die wichtigsten Beschleunigungen gelten für mehrere Netzebenen: für die grossen Leitungen des Übertragungsnetzes und für das Mittelspannungs-Verteilnetz.

Der Stand der Beratungen

Der Bundesrat verzichtete in seiner Vorlage zunächst auf einen Freileitungsgrundsatz, nachdem sich in der Vernehmlassung (126 Stellungnahmen) ein Grossteil der Kantone sowie die Umwelt- und Heimatschutzorganisationen dagegen ausgesprochen hatten.

Der Nationalrat nahm die Vorlage am 18. Dezember 2025 mit 190 zu 0 Stimmen bei 7 Enthaltungen an und schrieb auf Antrag seiner Kommission den Freileitungsgrundsatz wieder hinein: Leitungen mit 220 Kilovolt oder mehr sollen grundsätzlich oberirdisch verlaufen, mit Ausnahmen, wenn eine Erdverlegung billiger oder technisch nötig ist oder wenn ein geschütztes Moor eine Freileitung verhindert.

Der Ständerat folgte am 10. Juni 2026 dem Grundsatz, schränkte ihn aber ein: In Bauzonen soll er nicht gelten. Beide Räte messen neu auch den Anlagen des Verteilnetzes eine nationale Bedeutung zu, die anderen nationalen Interessen grundsätzlich vorgeht; ausgenommen bleibt das Niederspannungsnetz. Für den Ersatz oder die Sanierung bestehender Höchstspannungsleitungen auf dem bisherigen Trassee entfällt das Sachplanverfahren. Bei bundesinternen Differenzen im Plangenehmigungsverfahren ist neu innert 30 Tagen ein Bereinigungsversuch vorgesehen; scheitert er, entscheidet die Leitbehörde.

Umstritten blieb der Rechtsweg. Der Ständerat entschied gegen die Ratslinke, dass Verbandsbeschwerden zum Stromnetz im Zusammenhang mit Wasserkraftwerken nicht ans Bundesgericht weitergezogen werden können. Beim Moorschutz beschloss er, bestehende Leitungen durch Moorlandschaften einfacher erneuern zu lassen. Heidi Z'graggen (Mitte/UR) warnte zusammen mit links-grünen Mitgliedern, der verfassungsmässige Moorschutz werde ausgehöhlt; die Mehrheit hielt am Beschleunigungsziel fest.

Der für das Schutzniveau entscheidende Beschluss des Ständerates

In der ständerätlichen Beratung fiel ein Satz, der die nichtionisierende Strahlung direkt betrifft: Wird ausserhalb der Bauzone eine Leitung ersetzt, welche die Grenzwerte für nichtionisierende Strahlung verletzt, soll auch die neue Leitung diese Grenzwerte überschreiten dürfen, solange von ihr keine höhere Belastung ausgeht als von der alten. Das legitimiert Grenzwertüberschreitungen bei Ersatzleitungen, die unmittelbar entlang von bebautem Gebiet verlaufen, statt sie zu beheben. Auch Bauernhöfen wird damit trotz Neubau des Trassees keine Einhaltung des Anlagegrenzwerts garantiert.

Nach der NISV, die seit dem Jahr 2000 gilt, dürfen Anlagen, die vor 2000 bewilligt wurden, den Anlagegrenzwert weiterhin überschreiten, sofern ihre Phasenbelegung optimiert wurde. Für Ersatztrassees und den Ausbau solcher Anlagen galt das bisher nicht; sie mussten den Anlagegrenzwert einhalten. Der Beschluss des Ständerats bedeutet deshalb eine klare Verschlechterung des Schutzniveaus.

Die Einschränkung des Ständerats, dass der Freileitungsgrundsatz in Bauzonen nicht gelten soll, ist weitgehend bedeutungslos: Ein Hochspannungstrassee lässt sich in der Bauzone kaum bauen, ohne den Anlagegrenzwert zu überschreiten, ausser als gasisolierte Leitung (GIL) wie beim Palexpo in Genf. Konsequent wäre, für Höchstspannungsleitungen einen Mindestabstand von 100 Metern zum Siedlungsgebiet festzulegen, für Mittelspannungsleitungen mindestens 50 Meter.

Einordnung

Die öffentliche Debatte fokussiert auf Freileitung gegen Erdkabel, meist nur unter dem Blickwinkel von Kosten und Tempo. Für den Schutz von Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) ist die Frage durchaus berechtigt: Bei gleichem Verlauf belastet ein Höchstspannungskabel angrenzende Gebäude ab etwa 15 Metern und bis über 100 Meter hinaus deutlich weniger als eine Freileitung. Aber es ist nichtdie einzige relevante Thematik. Auch für Freileitungen gibt es Konstruktionen mit mehr oder weniger Emissionen.

In der Debatte wird auch nicht berücksichtigt, dass der Neubau oder Ausbau einer Leitung die Auslastung eines bereits heute grenzwertüberschreitenden Zubringers erhöhen kann, etwa von heute 30 bis 40 Prozent auf 60 bis 70 Prozent. Das Magnetfeld steigt mit dem Strom; die Überschreitung fällt dann noch stärker aus.

Das blosse Einhalten des Anlagegrenzwerts taugt überdies nicht als Schutzziel. Gepoolte Analysen (Ahlbom et al. 2000, Kheifets et al. 2010) zeigen oberhalb von rund 0.3 bis 0.4 Mikrotesla eine etwa verdoppelte Rate kindlicher Leukämien, also deutlich unterhalb des Anlagegrenzwerts von 1 Mikrotesla; die IARC stuft niederfrequente Magnetfelder seit 2002 als möglicherweise krebserregend ein (Gruppe 2B). Offen ist zudem, wie sich solche Felder auf Tiere und Pflanzen auswirken, etwa auf die Orientierung von Zugvögeln und Bienen oder auf das Pflanzenwachstum.

Hoch- und vor allem Höchstspannungsleitungen wirken weit über das Trassee hinaus. Auch wenn eine Leitung am Ort mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert von 1 Mikrotesla (magnetische Flussdichte, 50 Hertz) einhält, dringt ihr niederfrequentes Magnetfeld in Gebäude der angrenzenden Bauzone ein und addiert sich dort zu den kaum vermeidbaren Feldern, welche die Hausinstallation und die Geräte im Gebäude selbst erzeugen. Relevant sind Distanzen bis zu einigen hundert Metern. Das betrifft vor allem Gebiete um Knotenpunkte des Übertragungsnetzes oder Korridore, in denen mehrere Trassees von Swissgrid, Bahn und regionalem Verteilnetz parallel geführt werden. Diese Überlagerung bleibt i.d.R. unter dem Grenzwert, sie ist aber nicht vernachlässigbar.

Ein Erdkabel hält den Anlagegrenzwert schon nach wenigen Metern ein und ist, anders als eine Freileitung, in 50 bis 100 Metern Abstand kaum mehr messbar, weil die eng beieinander liegenden Leiter ihre Magnetfelder weitgehend gegenseitig aufheben. Der kleine Leiterabstand erhöht allerdings die Kapazität des Kabels; der kapazitive Ladestrom (Blindstrom) muss bei langen Höchstspannungskabeln alle paar Kilometer mit Drosseln ausgeglichen werden. Am tiefsten liegen die Emissionen bei einer gasisolierten Leitung (GIL), die zudem geringe Übertragungsverluste aufweist; sie ist allerdings sehr aufwändig und teuer, weil drei stählerne, mit SF6-Gas gefüllte Rohrleitungen nebeneinander verlegt werden.

Die Konstruktion der Freileitung beeinflusst ihre Emission stark

Bei einem heute in der Schweiz typischen thermischen Nennstrom von 1'920 Ampère (gilt für Zwillingsbeseilung; mehr Seile sind möglich, erlauben grössere Ströme und führen zu höheren Magnetfeldern) für eine 380-Kilovolt-Doppelleitung ergeben sich bei optimierter Phasenbelegung für unterschiedliche Masten, unter Berücksichtigung des Leiterdurchhangs, folgende Werte:

Masttyp Magnetfeld bei 50 m Distanz bis zum Anlagegrenzwert (1 µT)
Tonnenmast, phasenoptimiert ca. 1.7 µT ca. 64 m
Donaumast knapp 1 µT ca. 45 m
«Sanduhrmast» mit Phasensplitting ca. 0.3 µT ca. 25 m

Der in der Schweiz verbreitete Tonnenmast schneidet im Fernbereich am schlechtesten ab, weil seine Phasen annähernd übereinander hängen und sich die Felder nur unzureichend kompensieren. Der «Sanduhrmast» mit Phasensplitting ordnet die Leiter spiegelbildlich und antiparallel an; dadurch fällt das Feld steil ab, und der Anlagegrenzwert ist bereits bei rund 25 Metern eingehalten. Selbst dann bleibt beidseits der Leitung ein rund 25 Meter breiter Streifen, zusammen also gegen 50 Meter, in dem keine empfindliche Nutzung zulässig ist; in Bauzonen ist das nicht realistisch.

Eine Forderung für die Differenzbereinigung

Aus Sicht des IBH gehört ein Minimierungsgebot ins Elektrizitätsgesetz, und zwar auch für unbebautes Gebiet ausserhalb der Bauzone. Das Umweltschutzgesetz verlangt in Artikel 11 Absatz 2 USG, Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Für neue und umgebaute Freileitungen heisst das: Wo keine Erdverlegung erfolgt, ist eine feldarme Konstruktion der Freileitung vorzuschreiben. Die Tabelle zeigt den Spielraum, vom Tonnenmast bei rund 64 Metern bis zum «Sanduhrmast» bei rund 25 Metern. Das schützt Menschen in nahe gelegenen Gebäuden und dient zugleich dem Schutz von Tieren und ihren Lebensräumen.

Ein Freileitungsgrundsatz, der die emissionsreichste Bauform bevorzugt, und ein Bestandesschutz für grenzwertüberschreitende Ersatzleitungen laufen diesem Vorsorgegedanken zuwider. Ohne ein Minimierungsgebot untergräbt die Revision den Umweltschutz, statt ihn zu wahren. Dass auch Ersatztrassees die seit 2000 geltenden Grenzwerte überschreiten dürfen, ist nicht hinnehmbar.

Unter dem Strich senken die Beschlüsse des Ständerats das Schutzniveau bei der nichtionisierenden Strahlung für Freileitungen spürbar, und sie schränken den Rechtsweg ein: Verbandsbeschwerden zum Stromnetz im Zusammenhang mit Wasserkraftwerken können nicht mehr ans Bundesgericht weitergezogen werden. Die Differenzbereinigung im Nationalrat bietet Gelegenheit, hier nachzubessern.

Hinweis: Datum dieses Beitrags auf den Recherchetag (12.06.2026) gesetzt. Die definitive Fassung der einzelnen Bestimmungen ergibt sich aus der Fahne und dem Amtlichen Bulletin; die Vorlage befindet sich in der Differenzbereinigung. Die Distanzangaben (Tonnenmast rund 64 m, Donaumast rund 45 m, Sanduhrmast mit Phasensplitting rund 25 m) folgen der Vollzugsmethode des BAFU für eine 380-kV-Doppelleitung bei vollem thermischem Nennstrom (1'920 A pro System); in Hanglage mit höher gelegenen Gebäuden fällt die Distanz grösser aus. Allfällige interne Verlinkungen vor der Publikation auf die Live-URL setzen.

Quelle: Geschäft 25.057 «Elektrizitätsgesetz (Beschleunigung beim Aus- und Umbau der Stromnetze). Änderung», Curia Vista | Botschaft des Bundesrates vom 21.05.2025, BBl 2025 1832 / Entwurf BBl 2025 1833 | Medienmitteilung des Bundesrates, 21.05.2025 | SDA-Meldungen zur Debatte im Nationalrat (18.12.2025) und im Ständerat (10.06.2026) | Baublatt, 10.06.2026 | NISV, SR 814.710; Vollzugsmethode BAFU | USG, SR 814.01 (Art. 11 Abs. 2) | Kinderleukämie/ELF: gepoolte Analysen (Ahlbom et al. 2000; Kheifets et al. 2010); IARC 2002 (Gruppe 2B)