Formaldehyd: Tieferer Emissionsgrenzwert ab August 2026, die Schweiz zieht nach
Die EU-Verordnung 2023/1464 senkt den zulässigen Formaldehyd-Emissionswert für Holzwerkstoffe und Möbel ab dem 6. August 2026 auf 0.062 mg/m³. Das BAFU übernimmt die Regelung über den Anhang 2.17 der ChemRRV.
Formaldehyd zählt zu den am längsten bekannten Innenraumschadstoffen, und Holzwerkstoffe mit Harnstoff-Formaldehyd-Leimen bleiben über Jahrzehnte eine relevante Quelle. Ab dem 6. August 2026 gilt in der EU ein deutlich tieferer Emissionsgrenzwert. Die Schweiz folgt über eine Anpassung der ChemRRV. Wer Bauprodukte, Möbel oder Innenausbauten beurteilt, sollte die neue Schwelle und ihre Abgrenzung zum Innenraum-Richtwert kennen.
Die neue EU-Regelung
Die Verordnung (EU) 2023/1464 der Kommission vom 14. Juli 2023 ergänzt den Anhang XVII der REACH-Verordnung um den Eintrag 77 zu Formaldehyd und Formaldehydabspaltern. Ab dem 6. August 2026 dürfen Erzeugnisse nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn die unter den Prüfbedingungen der Anlage 14 freigesetzte Formaldehydkonzentration folgende Werte einhält:
- 0,062 mg/m³ für Möbel und Erzeugnisse auf Holzwerkstoffbasis,
- 0,080 mg/m³ für andere Erzeugnisse als Möbel und Holzwerkstoffe.
Für die Innenausstattung von Strassenfahrzeugen greift der Wert von 0,062 mg/m³ ab dem 6. August 2027. Die Beschränkung kennt mehrere Ausnahmen, etwa für natürliche Materialien, ausschliesslich im Freien verwendete Erzeugnisse, Erzeugnisse in Bauwerken, industrielle oder gewerbliche Verwendungen, Biozidprodukte, persönliche Schutzausrüstung, Lebensmittelkontaktmaterialien und gebrauchte Artikel. Für Kinderspielzeug gilt der Emissionswert über alle Altersgruppen.
Der Wert von 0,062 mg/m³ halbiert die bisher in der Praxis verbreitete Schwelle. Die Emissionsklasse E1 entspricht rund 0,124 mg/m³ (0,1 ppm), war jedoch nur normativ über die EN 717-1 verankert und nicht EU-weit rechtlich verbindlich. Mit dem Eintrag 77 wird die Emissionsbegrenzung erstmals unionsweit zur unmittelbar geltenden Beschränkung.
Die Schweizer Umsetzung über die ChemRRV
Das BAFU integriert die Verordnung (EU) 2023/1464 in das «Verordnungspaket Umwelt Herbst 2025». Die Erläuterungen vom 29. Oktober 2025 nennen die Regelung ausdrücklich: Der Anhang 2.17 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV, SR 814.81) wird um Vorschriften zur Minderung der Formaldehydemissionen aus Gegenständen auf Holzwerkstoffbasis und anderen Gegenständen ergänzt. Die Schweiz gleicht ihr Chemikalienrecht damit an das EU-Recht an, um Handelshemmnisse zu vermeiden und ein gleich hohes Schutzniveau zu sichern. Das Paket wurde am 28. Mai 2025 unter dem WTO-Abkommen über technische Handelshemmnisse notifiziert.
Den genauen Schweizer Inkrafttretens-Termin und allfällige Übergangsfristen liest man am besten in der verabschiedeten Fassung der ChemRRV nach, da die Erläuterungen den Stand des Verordnungspakets im Herbst 2025 wiedergeben. Die materielle Stossrichtung steht fest: dieselbe Schwelle, dieselbe Logik wie in der EU.
Emissionsgrenzwert ist nicht Innenraum-Richtwert
Hier lohnt sich Präzision, weil zwei physikalisch unterschiedliche Bezugsgrössen leicht verwechselt werden. Die 0,062 mg/m³ beschreiben die Emission eines Produkts unter definierten Prüfkammer-Bedingungen, also eine produktbezogene Anforderung an das Inverkehrbringen. Der Innenraum-Richtwert beschreibt dagegen die Konzentration in der Raumluft am Nutzungsort. In Deutschland gilt seit 2016 der Richtwert des Ausschusses für Innenraumrichtwerte (AIR) von 0.1 mg/m³ (100 µg/m³), der auch kurzzeitig über 30 Minuten nicht überschritten werden soll und der Empfehlung der WHO entspricht. Dieser Richtwert bleibt von der REACH-Beschränkung unberührt. Des BAG empfiehlt, um Gesundheitsschäden zu vermeiden, dass die Formaldehydkonzentration in bewohnten Wohn- und Aufenthaltsräumen eine Konzentration von 0.1 ppm (entspricht 0.125 mg/m³) nicht übersteigen soll.
Für die Beurteilung eines Raums heisst das: Die neue Produktschwelle senkt den Emissionsbeitrag neu in Verkehr gebrachter Holzwerkstoffe und Möbel, ersetzt aber keine Raumluftmessung. Mehrere Quellen im Raum, Temperatur, Feuchte und Luftwechsel bestimmen die tatsächliche Konzentration mit. Eine Bewertung am Nutzungsort führt deshalb weiterhin über die Messung gegen den Innenraum-Richtwert, nicht über die Emissionsklasse des einzelnen Bauteils.
Relevanz für die Baupraxis
Der tiefere Emissionswert wirkt vor allem über Neuware und über Renovationen, bei denen neue Holzwerkstoffe und Möbel eingebracht werden. Altbestand muss nicht pauschal saniert werden. Bei Vermietung, Verkauf oder Modernisierung können erhöhte Raumluftwerte jedoch rechtlich relevant werden, etwa als Mangel. Für Planung und Materialwahl empfiehlt sich der Blick auf Emissionsprüfungen nach der aktuellen Prüfnorm und auf REACH-konforme Produkte.
Die Schweizer Übernahme über die ChemRRV reiht sich in das laufende Nachführen des Chemikalienrechts ein. Dasselbe Verordnungspaket Herbst 2025 regelt unter anderem Mikroplastik, bleihaltiges PVC und Perfluorhexansäure. Formaldehyd ist darin der für die Innenraumhygiene unmittelbar greifbare Posten.